Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1992 11 • KG LU OG 1992 11 KI-generiert

Possessory Protection Over Revocable Footpath Use

Geschäftsnummer OG 1992 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a possessory protection proceeding, the court addressed whether the defendants had acquired co-possession of the plaintiff's footpath by occasionally driving over it for purposes such as transporting manure under a revocable permission. The court reasoned that an individual to whom the right to use a footpath is granted merely through precarious tolerance does not attain a possessory status, and any subsequent use constitutes an infringement of the lawful owner's possession, thereby clarifying existing jurisprudence. Furthermore, the court held that any alleged regular exercise of possession dating back approximately 14 years was insufficient to establish current co-possession, distinguishing the current facts from a prior case involving continuous use related to a ski operation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 919 ff. ZGB. Wem lediglich auf prekaristisches Zusehen hin das Recht eingeräumt wird, einen Fussweg zu befahren, kommt keine Besitzerstellung zu. Befährt er den Weg trotzdem, stört er den Besitz des rechtmässigen Besitzers (Präzisierung der Rechtsprechung). | Grundbuchrecht

Schlagwörter

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Besitzesschutz Fuss- und Wanderweggesetz Verwendungsrecht erworbener Anspruch Legalservitut Fahrniseigentum
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Grundbuchrecht

Entscheiddatum: · 22.01.1992

Fallnummer: · OG 1992 11

LGVE: · 1992 I Nr. 11

Leitsatz: · Art. 919 ff. ZGB. Wem lediglich auf prekaristisches Zusehen hin das Recht eingeräumt wird, einen Fussweg zu befahren, kommt keine Besitzerstellung zu. Befährt er den Weg trotzdem, stört er den Besitz des rechtmässigen Besitzers (Präzisierung der Rechtsprechung).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Besitzesschutzverfahren war u.a. die Frage streitig, ob die Beklagten dadurch, dass sie in Einzelfällen einen zum klägerischen Grundstück gehörenden Fussweg befahren durften (z. B. für Mistfuhren), Mitbesitz erworben hatten. Aus den Erwägungen: . . .Wem lediglich auf prekaristisches Zusehen hin das Recht eingeräumt wird, einen Fussweg zu befahren, kommt keine Besitzerstellung zu. . . . Aus dem Hinweis auf Max. XII Nr. 8 vermögen die Beklagten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im zitierten Entscheid befuhr die Beklagte mit Duldung des Klägers dessen Grundstück mit einem Raupenfahrzeug. Sie tat dies in der Zeit von 1965 bis Frühjahr 1970 jeweils im Winter, worauf sich der Kläger erstmals am 23. Dezember 1970 zur Wehr setzte. Unter den damals gegebenen Umständen ging das Obergericht davon aus, die Beklagte habe Mitbesitz erworben. Insbesondere habe sie diesen mit der Einstellung des Skipistenbetriebs jeweils im Frühling nicht aufgegeben. Im vorliegenden Fall aber liegt die angeblich regelmässige Besitzausübung durch die Beklagten ca. 14 Jahre zurück. Von Mitbesitz kann deshalb, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt, keine Rede sein.