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OG 1992 10 • KG LU OG 1992 10 KI-generiert

Case Concerning Security Deposit Sufficiency for Provisional Property Register Entry

Geschäftsnummer OG 1992 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant argued that the lower court erred by not confirming if the offered security deposit of 10,000 Swiss Francs was sufficient to prevent a provisional entry in the property register and by failing to set a grace period for providing an alternative security, but the appellate court found this objection unjustified because Article 839 Paragraph 3 of the Civil Code requires the actual provision of security, not merely the offer, to be considered by the judge for deciding whether to refuse or remove the provisional entry.

Legislator-Regeste

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Art. 839 Abs. 3 ZGB; Case Concerning Security Deposit Sufficiency for Provisional Property Register Entry: Leitsatz: · Art. 839 Abs. 3 ZGB. Hinreichende Sicherheit: nur die Sicherstellung und nicht schon das Angebot dazu sind beachtlich.

Schlagwörter

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Zivilstandsregister Leistung einer Sicherheit Recht zur Hinterlegung Namenpapier Vorkaufsrecht des Mieters Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Sachenrecht

Entscheiddatum: · 11.02.1992

Fallnummer: · OG 1992 10

LGVE: · 1992 I Nr. 10

Leitsatz: · Art. 839 Abs. 3 ZGB. Hinreichende Sicherheit: nur die Sicherstellung und nicht schon das Angebot dazu sind beachtlich.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Beklagte rügt, dass ihr der Amtsgerichtspräsident weder mitgeteilt habe, ob die "für den Fall der rechtlichen Notwendigkeit" offerierten Fr. 10 000.- als Sicherheit zur Abwendung der provisorischen Eintragung genügten, noch Nachfrist zur Leistung einer andern Sicherheit gesetzt habe. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Der Amtsgerichtspräsident weist in seinem Entscheid zu Recht darauf hin, dass von Gesetzes wegen nicht das Angebot, sondern erst der Vollzug der Sicherstellung beachtlich ist. Erst wenn Ersatzsicherheit geleistet wurde, ist es am Richter zu entscheiden, ob diese auch genügt und dementsprechend die vorläufige Eintragung zu verweigern bzw. allenfalls wieder zu löschen ist. Die Beklagte stellt sich offenbar ein zweistufiges Verfahren vor, nämlich vorerst ein Feststellungsverfahren, ob überhaupt und in welchem Umfang allenfalls Sicherheit zu bieten ist, und dann wohl ein "Auswahlverfahren" für den Schuldner, in welcher Form er die Sicherheit zu leisten wünsche; dass diese Vorstellungen nicht der tatsächlichen gesetzlichen Lösung entsprechen, liegt auf der Hand.