Land Registry Mortgage Lien Refusal Over Apartment Ownership Creation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Land Registry refused to record a mortgage lien on a co-ownership share because it determined that the subsequent creation of apartment ownership (Stockwerkeigentum) on February 2, 1988, constituted a property acquisition via real division under the applicable federal resolution concerning the pledge limit for non-agricultural property, thus triggering a prohibition period. The court, however, allowed the appeal, reasoning that the creation of apartment ownership by existing co-owners is a legal act based on Article 712a of the Civil Code, which maintains the co-ownership structure without effecting a physical division of the property, and therefore does not constitute a property acquisition that triggers the restrictive period as defined in the relevant resolution.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 3 Abs. 3 Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (SR 211.437.1) und Art. 2 Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (SR 211.437.3). Die Begründung von Stockwerkeigentum bei einem Grundstück, das bereits im Miteigentum mehrerer Personen stand, ist kein fristauslösender Eigentumserwerb. | Grundbuchrecht
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KI-generiertThe court allowed the appeal, finding that the establishment of condominium ownership did not trigger the time limit under this provision as interpreted by the Land Registry Office.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Justizkommission
Rechtsgebiet: · Grundbuchrecht
Entscheiddatum: · 03.06.1991
Fallnummer: · OG 1991 8
LGVE: · 1991 I Nr. 8
Leitsatz: · Art. 3 Abs. 3 Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (SR 211.437.1) und Art. 2 Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (SR 211.437.3). Die Begründung von Stockwerkeigentum bei einem Grundstück, das bereits im Miteigentum mehrerer Personen stand, ist kein fristauslösender Eigentumserwerb.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · A kaufte am 30. September 1985 das Grundstück Nr. X. Am 13. März 1987 verkaufte er 4/5 Miteigentumsanteile. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. Februar 1988 begründeten die Miteigentümer Stockwerkeigentum. Gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG) verweigerte das Grundbuchamt Luzern Land die Eintragung einer Grundpfandverschreibung haftend auf dem Miteigentumsanteil von A. ins Grundbuch. Zur Begründung wurde ausgeführt, das betreffende Grundstück sei durch Realteilung am 2. Februar 1988 erworben worden. Die Realteilung sei in Art. 2 Abs. 2 BBPG nicht als Ausnahmetatbestand genannt und müsse daher als fristauslösender Eigentumserwerb beurteilt werden. Gegen die Abweisungsverfügung erhob die Pfandgläubigerin Beschwerde, die von der Justizkommission gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: Die vertragliche Begründung von Miteigentum steht in der Regel im Zusammenhang mit einer Veräusserung. In einem solchen Fall beginnt mit dem Erwerb des Miteigentums eine neue Sperrfrist zu laufen (Schöbi Felix, Erläuterungen zur Sperrfrist, Bern und Stuttgart 1990, S. 65), die zu beachten wäre, wenn beispielsweise über das ganze Grundstück verfügt würde. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. Februar 1988 begründeten die fünf Miteigentümer Stockwerkeigentum. Diese Begründung von Stockwerkeigentum war ein Rechtsgeschäft, das keinen Erwerb im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BBSG darstellt. Es führt somit auch zu keiner Fristauslösung. Nach Art. 712a Abs. 1 ZGB ist Stockwerkeigentum der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Da im vorliegenden Fall somit nach wie vor das Miteigentumsverhältnis bestehen bleibt und keine körperliche Teilung des Grundstückes vorgenommen wird, kann von einer Realteilung nicht gesprochen werden.