Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 7 • KG LU OG 1991 7 KI-generiert

Federal Resolution Moratorium on Real Estate Disposal and Registration Denial

Geschäftsnummer OG 1991 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court dismissed an application for a property ownership transfer registration based on a purchase agreement because the sale violated the moratorium on the disposal of non-agricultural real estate mandated by a federal resolution, which required prior authorization for early sales. The appellate commission upheld the dismissal, reasoning that under the specific article of the federal resolution, the land registry office must reject the registration application if the moratorium applies and the required permit for early disposal has not been granted, which aligns with the principle that registration applications must be rejected if the necessary documentation is missing, and there is no legal basis to merely suspend the application pending the permit decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 966 Abs. I ZGB, Art. 5 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989. Ist eine Bewilligung im Sinne des erwähnten Bundesbeschlusses erforderlich, kann eine Anmeldung zur Grundbucheintragung erst erfolgen, wenn die Bewilligung erteilt worden ist. | Grundbuchrecht

Schlagwörter

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Grundstückkauf Widerruf der Niederlassungsbewilligung Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts Eigentumsbeschränkung Nachlassstundung nicht eintragungspflichtig

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989 (BBSG)

The court applied this article to justify the dismissal of the appeal, as the necessary permit for early alienation was missing when the registration was sought.

Art. 966 Abs. 1 ZGB

The court cited this article to support the principle that the land registry must reject a registration if the required documentation for the entry is not provided, which the pending permit application fails to satisfy.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Grundbuchrecht

Entscheiddatum: · 16.01.1991

Fallnummer: · OG 1991 7

LGVE: · 1991 I Nr. 7

Leitsatz: · Art. 966 Abs. I ZGB, Art. 5 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989. Ist eine Bewilligung im Sinne des erwähnten Bundesbeschlusses erforderlich, kann eine Anmeldung zur Grundbucheintragung erst erfolgen, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Grundbuchamt Luzern-Land wies eine sich auf einen Kaufvertrag stützende Anmeldung betreffend die Eintragung eines Eigentumsübergangs ab mit der Begründung, dieser Kaufvertrag verletze die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 (AS 1989/1974ff.) und sei daher nichtig. Die am Kauf beteiligten Parteien erhoben Beschwerde und beantragten, die Abweisung der Anmeldung sei aufzuheben und die Anmeldung sei pendent zu halten, bis der Entscheid des Regierungsstatthalters von Luzern über das Gesuch der Verkäuferin betreffend die vorzeitige Veräusserung des Kaufgegenstands rechtskräftig entschieden sei; anschliessend sei der Eigentumsübergang am Grundstück auf die Beschwerdeführerin Ziff. 2 definitiv in das Grundbuch einzutragen.

Die Justizkommission wies die Beschwerde ab. Aus der Begründung: 2. - Die Beschwerdeführer machen geltend, die Parteien seien sich bewusst gewesen, dass für die Veräusserung des Kaufgegenstands eine Bewilligung nach Art. 4 des erwähnten Bundesbeschlusses notwendig sei. Man habe im Anmeldungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen. Das Grundbuchamt Luzern-Land sei darüber informiert worden, dass das entsprechende Gesuch beim Regierungsstatthalter des Amtes Luzern gestellt worden sei. Dieses Bewilligungsverfahren sei nach wie vor pendent.

Die Parteien hätten ein schützenswertes Interesse daran, dass der in der öffentlichen Urkunde vorgesehene Eigentumsübergang unverzüglich im Tagebuch des Grundbuchamtes festgehalten werde. Damit sei zwar rechtlich der Eigentumsübergang noch nicht erfolgt, es würden aber dingliche Verfügungen über das Grundstück ausgeschlossen, welche den Interessen der Käuferschaft zuwiderlaufen könnten. Dieser Interessenlage trage die angefochtene Verfügung keine Rechnung. Gemäss Art. 5 des erwähnten Bundesbeschlusses seien Rechtsgeschäfte nur dann nichtig, wenn sie dem Bundesbeschluss zuwiderlaufen würden.

Dies sei hier solange nicht der Fall, als der Regierungsstatthalter das Gesuch der Beschwerdeführerin Ziff. 1 nicht rechtskräftig abgewiesen habe. Der Bundesbeschluss, welcher verfassungswidriges Notrecht darstelle, sei ohnehin zurückhaltend zu interpretieren. 3. - Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989 (BBSG) weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung zur Grundbucheintragung ab, wenn die Sperrfrist zu beachten ist und die Bewilligung für eine vorzeitige Veräusserung fehlt.

Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine Interpretation, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, nicht zu. Eine Befugnis oder sogar eine Pflicht des Grundbuchverwalters, eine Anmeldung pendent zu halten, widerspräche dem Grundsatz von Art. 966 Abs. 1 ZGB, wonach eine Anmeldung abzuweisen ist, wenn die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz, wie sie beim Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Friedrich) vorgesehen ist, bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Die Interpretation der Beschwerdeführer widerspricht denn auch klar der herrschenden Meinung (Botschaft über bodenrechtliche Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich vom 16. August 1989, S. 31; ZBGR 70 S. 319, 71 S. 237 f.; Koller/Geissmann/Pfäffli, Dringliches Bodenrecht, Handbuch zu den befristeten Bodenrechtsbeschlüssen, Zürich 1990, S. 69 ff.; Pfäffli, Praktische Auswirkungen der Sperrfrist und Pfandbelastungsgrenze auf die Grundbuchgeschäfte, S. 27; a. M. Schöbi, Erläuterungen zur Sperrfrist, Bern 1990, S. 133). Auch gemäss Schreiben der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen an die Notare des Kantons Luzern vom 30.

März 1990 steht fest, dass der Grundbuchverwalter die Anmeldung zur Grundbucheintragung abzuweisen hat, wenn die Sperrfrist zu beachten ist und die Bewilligung für eine vorzeitige Veräusserung fehlt.