Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 68 • KG LU OG 1991 68 KI-generiert

Significant Breach of Legal Duty Requirement for Defendant Cost Imposition

Geschäftsnummer OG 1991 68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the requirement of an "erhebliche Rechtspflichtverletzung" (significant breach of legal duty) under a specific criminal procedure statute to impose costs on an acquitted defendant, clarifying that this does not necessitate an exceptionally egregious fault but requires a breach of a legal norm that is clearly established by evidence and possesses objective and subjective significance. The court reasoned that such a clear, provable violation is the essential prerequisite, otherwise, the lack of a causal link between a minor procedural fault and the initiation of the criminal proceedings would preclude the imposition of cost liability on the acquitted party.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 277 Abs. 1 StPO. Eine Rechtspflichtverletzung ist erheblich im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO, wenn ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Pflichtverletzung Kostenauflage Prozessvoraussetzung Pflichten der Staatsanwaltschaft Parteientschädigung Verwirkung im Handelsrecht
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 26.11.1991

Fallnummer: · OG 1991 68

LGVE: · 1991 I Nr. 68

Leitsatz: · § 277 Abs. 1 StPO. Eine Rechtspflichtverletzung ist erheblich im Sinne von § 277 Abs. 1 StPO, wenn ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Wenn in § 277 Abs. 1 StPO von einer erheblichen Verletzung von Rechtspflichten die Rede ist, wird damit der Ausnahmecharakter der Kostentragungspflicht trotz Freispruchs betont (BGE 116 I a 171). Gemeint ist damit nicht, dass es ein besonders krasses oder grosses Verschulden brauche. Vorausgesetzt ist, dass allfällige Fehler unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten von einer gewissen Bedeutung sind (Wiprächtiger Hans, Luzerner Strafprozessordnung, in: Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 405). Wichtig erscheint, dass ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt (so auch BGE 116 I a 171, lit. d; vgl. in diesem Sinn auch Aepli Viktor, Die Kostenverlegung im Strafprozess, Luzerner Rechtsseminar 1991, S. 16). Ein solcher ist im vorliegenden Fall zweifellos beiden Angeklagten anzulasten. Man kann sich nun fragen, ob dem Wort "erheblich" in § 277 Abs. 1 StPO überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. So wie beim Kassationsgrund der Verletzung "klaren" Rechts gemäss § 259 Ziff. 5 ZPO entweder Recht verletzt ist oder nicht, müsste auch bei § 277 StPO eine (blosse) schuldhafte Rechtspflichtverletzung genügen. Damit aber stellt sich die Frage, ob es überhaupt eine unerhebliche Rechtspflichtverletzung gibt. Falls ja, hätte diese im Sinne eines prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne keine Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge gehabt, mit anderen Worten, der notwendige Kausalzusammenhang wäre unterbrochen worden. Ohne Kausalzusammenhang aber gibt es keine Kostentragungspflicht für den Freigesprochenen.