Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 67 • KG LU OG 1991 67 KI-generiert

Private Prosecution Jurisdiction Over Breach of Trust and Banking Secrecy

Geschäftsnummer OG 1991 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a private prosecutor alleges damages exceeding a certain threshold resulting from breach of trust and violation of banking secrecy, the proper recourse against the dismissal of an investigation is an appeal to the public prosecutor's office requesting referral to the Criminal Court, as the subject-matter jurisdiction of the court is determined by the charges in the indictment. The court reasoned that because the claims involved alleged unjustified commission payments and fraudulently obtained extra commissions, totaling well over the required damage threshold, the case fell under the jurisdiction of the Criminal Court, necessitating an appeal to the public prosecutor for referral rather than an appeal to the lower court against the investigative findings.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 137 Ziff. 1 i. V. m. § 12 Ziff. 3 und § 16 StPO. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes wird durch die Anklage bestimmt. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Privatstrafklage Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Trust Bankgeheimnis Strafuntersuchung Anklage öffentlich-rechtliche Bank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 137 Ziff. 1 StPO

Cited as the correct procedural recourse against the investigation's dismissal, requesting referral to the Criminal Court.

§ 12 Ziff. 3 StPO

Cited in conjunction with § 137 Ziff. 1 StPO to establish the competence of the Criminal Court for the case based on the nature of the allegations.

§ 16 StPO

Cited as part of the legal basis for the correct recourse procedure regarding the referral to the Criminal Court.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 23.11.1990

Fallnummer: · OG 1991 67

LGVE: · 1991 I Nr. 67

Leitsatz: · § 137 Ziff. 1 i. V. m. § 12 Ziff. 3 und § 16 StPO. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes wird durch die Anklage bestimmt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gegen die Einstellung der Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung und Verletzung des Bankgeheimnisses kann der Privatkläger, wenn ein Schaden von mindestens Fr. 8000.- entstanden ist oder der Täter einen solchen zufügen wollte, bei der Staatsanwaltschaft Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen werde (§ 137 Ziff. 1 i. V. m. § 12 Ziff. 3 und § 16 StPO). Die Privatklägerin hat dem Angeschuldigten J. in ihrer Strafklage vorgeworfen, dem Angeschuldigten P. von den 965 Kreditgeschäften, für die insgesamt Fr. 507 643.35 Provision ausbezahlt worden seien, 338 zu Unrecht, da aus nicht provisionsberechtigten Folgegeschäften entstanden, provisioniert zu haben. Zudem habe er für P. eine Superprovision von Fr. 27 278.- erschwindelt sowie von den ausbezahlten Provisionen aufgrund einer widerrechtlichen Unterbeteiligungsvereinbarung in den Jahren 1983-1988 insgesamt Fr. 191 553.95 erhalten. Mit diesen Behauptungen macht die Privatklägerin einen durch ungetreue Geschäftsführung der Angeschuldigten entstandenen Schaden von weit über Fr. 8 000.- geltend. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes wird durch die Anklage bestimmt (Hauser Robert, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel und Frankfurt 1984, S. 77). Damit ist der vorliegende Fall gemäss § 12 Ziff. 3 StPO erstinstanzlich durch das Kriminalgericht zu beurteilen. Der Amtsstatthalter hat zu Recht in Anwendung der Untersuchungsmaxime (vgl. Widmer Anton, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1979, S. 98) seine Ermittlungen auf sämtliche Kreditvermittlungsgeschäfte sowie die angeblich erschwindelte Superprovision ausgedehnt, obwohl die Privatklägerin lediglich Unterlagen von neun Kreditverhältnissen mit einer Schadenssumme von insgesamt bloss Fr. 6027.22 ediert hatte. Gegen die Einstellung der Untersuchung durch den Entscheid des a.o. Amtsstatthalters, Abteilung Wirtschaftsdelikte, vom 28. März 1990 ist daher tatsächlich nicht der Weiterzug an das zuständige Amtsgericht (§ 137 Ziff. 2 StPO), sondern der Rekurs an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte an das Kriminalgericht überwiesen werde (§ 137 Ziff. 1 StPO), gegeben.