Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 66 • KG LU OG 1991 66 KI-generiert

Detainee Committal Request vs. Prerequisite of Final Court Order

Geschäftsnummer OG 1991 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed whether the provision concerning the prerequisite of expecting a final court order for protective measures (§ 89bis para. 2 StPO) should be applied to the premature committal of a detainee to a correctional and educational institution upon their request (§ 89 para. 1 StPO). The court reasoned that the explicit wording of § 89 para. 1 StPO, which only requires the detainee's "request" and fulfillment of specific criteria under criminal law for committal to such an institution, is exhaustive and does not include the requirement to assess the likelihood of a future court order for this measure, distinguishing it from other precautionary measures. Therefore, the indirect application of § 89bis para. 2 StPO to determine if a court is expected to order committal under § 89 StPO is deemed inadmissible, as the legislator intended equal treatment between committal to a penal institution and a correctional/educational institution under § 89 StPO, without the procedural hurdles of § 89bis StPO.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 89 Abs. 1 StPO. Vorzeitige Einweisung des Untersuchungsgefangenen in eine Arbeitserziehungsanstalt auf sein Verlangen. Keine Prüfung der Frage, ob mit der Anordnung der Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Vorbereitungshaft Fortsetzungsbegehren vorsorgliche Massnahmen Vorbereitungshandlung im Obligationenrecht Strafverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 02.07.1991

Fallnummer: · OG 1991 66

LGVE: · 1991 I Nr. 66

Leitsatz: · § 89 Abs. 1 StPO. Vorzeitige Einweisung des Untersuchungsgefangenen in eine Arbeitserziehungsanstalt auf sein Verlangen. Keine Prüfung der Frage, ob mit der Anordnung der Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Beschwerdeentscheid nahm die II. Kammer des Obergerichts Stellung zur Frage, ob im Bereich der vorzeitigen Einweisung des Untersuchungsgefangenen in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss § 89 Abs. 1 StPO die Bestimmung des § 89bis Abs. 2 StPO (Prüfung der Frage, ob mit der Anordnung der Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist) direkt oder indirekt angewendet werden dürfe, aus:

a) Die Staatsanwaltschaft hat vorerst (in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschwerdeführers) richtig festgestellt, dass über die Frage der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nach Massgabe von § 89 StPO zu entscheiden ist. Hingegen könnten für die Auslegung und Konkretisierung des § 89 StPO Zweck und Gehalt des § 89bis StPO herangezogen werden, dies jedenfalls dann, wenn die Verbringung in eine Arbeitserziehungsanstalt, somit faktisch ein vorsorglicher Massnahmevollzug, in Frage stehe. Es gebe zwischen § 89 StPO und § 89bis StPO einen engen und offensichtlichen Konnex, welcher der entscheidenden Behörde u. a. Anlass geben dürfe, bei Ausübung des ihr von § 89 StPO eingeräumten Ermessens ("Kann"-Formel) zu berücksichtigen, ob mit der Anordnung der Massnahme durch das Gericht zu rechnen sei (§ 89bis Abs. 2 StPO).

b) Zum erwähnten Heranzug des Zwecks und Gehalts von § 89bis StPO im Bereich des § 89 StPO ist folgendes festzuhalten: Nach dem Wortlaut von § 89 Abs. 1 StPO setzt eine Einweisung des Untersuchungsgefangenen in eine Arbeitserziehungsanstalt einerseits ein "Verlangen" des Untersuchungsgefangenen voraus, anderseits müssen die besonderen Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinn von Art. 100bis StGB (Alter des Täters gemäss Art. 100 StGB; z. B. erhebliche Störung der charakterlichen Entwicklung des Täters; Zusammenhang mit der Tat;

Annahme, die Gefahr künftiger Delikte lasse sich verhüten) erfüllt sein. Andere Voraussetzungen sind nicht erwähnt, und der Wortlaut ist abschliessend formuliert. Auch die systematische Auslegung weist in diese Richtung, ist die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt doch in derselben Bestimmung geregelt wie die Verbringung in eine Strafanstalt (§ 89 StPO; vgl. auch den Randtitel), nicht etwa in der Bestimmung des § 89bis StPO betreffend Massnahmen im Sinn von Art. 43 f. StGB mit ausdrücklich geregeltem besonderem Verfahren (vgl. § 89bis Abs. 3 und 4 StPO).

Das Gesagte wird bestätigt durch die Botschaft des Regierungsrates vorn 11. September 1987 zur Änderung der StPO (S. 18), woraus sich ergibt, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung der Einweisung des Untersuchungsgefangenen in eine Strafanstalt und in eine Arbeitserziehungsanstalt anstrebte, währenddem eine vorsorgliche Massnahme im Sinn der Art. 43 f. StGB auch bei "Verlangen" des Untersuchungsgefangenen noch an weitere Voraussetzungen gebunden sein sollte, nämlich an die Tatsache, dass mit deren Anordnung durch das Gericht gerechnet werden könne (vgl. § 89bis Abs. 2 StPO).

Auch das System der Massnahmen nach StGB (Art. 43 f. StGB einerseits bzw. Art. 100bis StGB anderseits) lässt die verschiedene Behandlung der Massnahmen nach Art. 43 f. StGB und der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt absolut zu, ist letztere doch im StGB (für junge Erwachsene) ebenfalls verschieden von den übrigen Massnahmen geregelt, nämlich monistisch (vgl. z. B. Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N 3 zu Art. 100bis StGB) und unter Verzicht auf eine schuldbezogene Vergeltung (vgl. LGVE 1990 I Nr. 49). Es stellt sich schliesslich die Frage, ob mit dem Wort "kann" in § 89 Abs. 1 StPO ein Ermessen im Sinn der Ausführungen der Staatsanwaltschaft gemeint ist.

Dies ist zu verneinen, weil dieser Wortlaut in Verbindung mit "auf sein Verlangen" zu sehen ist, was durch die Gleichbehandlung mit der Einweisung in eine Strafanstalt bestätigt wird. Ein Heranzug bzw. eine indirekte Anwendung von § 89bis Abs. 2 StPO im Bereich der Einweisung eines Untersuchungsgefangenen "auf sein Verlangen" in eine Arbeitserziehungsanstalt ist nach dem Gesagten unzulässig. Damit darf im Bereich des § 89 StPO nicht im Sinn von § 89bis Abs. 2 StPO danach gefragt werden, ob mit der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt durch das Gericht zu rechnen ist.

Ebenso stellt sich die Frage der Dringlichkeit der Massnahme nicht (vgl. § 89bis Abs. 1 StPO). - Daran kann die vom Amtsstatthalter ins Feld geführte präjudizielle Wirkung einer vorzeitigen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nichts ändern, weil die Lösung des Gesetzgebers die Frage der Erwartung einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt durch den späteren Richter nicht berücksichtigen will und der Richter - wie bei Massnahmen nach § 89bis StPO - trotz vorheriger vorzeitiger Einweisung nach § 89 StPO selbstverständlich in der Anordnung einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nach Art. 100bis StGB oder einer andern Sanktion frei ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Protokoll der grossrätlichen Kommission vom 21.

Januar 1988 S. 48: danach war man sich dieser Problematik offenbar bewusst). Ebensowenig werden dadurch der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (vgl. LGVE 1990 I Nr. 49).