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OG 1991 65 • KG LU OG 1991 65 KI-generiert

Transfer and Leave Directives for Pre-trial Detainees Under Early Sentence Execution

Geschäftsnummer OG 1991 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reissued directives concerning the transfer of pre-trial detainees to correctional facilities or work-house institutions upon their request, as authorized by $\S 89$ of the Code of Criminal Procedure, and the granting of leave during early sentence execution, superseding prior instructions due to changed legal and factual circumstances, including a new concordat on sentence execution. The reasoning established that requests for transfer and return decisions belong to the pending judicial authority, which must detail the nature of the offense and relevant risk factors in its decision; however, the Justice Department determines the specific facility and oversees the execution of early sentence enforcement, meaning only the institution's management or the Justice Department, after consulting the pending judicial authority, can grant leave to detainees under early execution, as they are treated like convicted prisoners from the time of the transfer decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 89 StPO. Weisung an die kantonalen Strafinstanzen betreffend Versetzung von Untersuchungsgefangenen in eine Straf- oder Arbeitserziehungsanstalt und betreffend Urlaubsgewährung im vorzeitigen Strafvollzug (Neufassung der entsprechenden Weisungen vom 28.12.1959 und 27.4.1976; Max. X Nr. 697 und Max. XII Nr. 334). | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Zuführung von Häftlingen vorläufige Freilassung Untersuchungshaft Strafprozessordnung Rechte der inhaftierten Person veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 89 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis allowing the transfer of the detainee to a correctional facility or a work education facility upon request.

§ 89 Abs. 2 StPO

Cited to support the conclusion that no extension of the detention order is required after the transfer decision.

§ 89 Abs. 2 StPO

Cited in connection with the possibility for the detainee to apply for release during provisional execution of the sentence.

§§ 84 Abs. 2 und 85 StPO

Cited as provisions governing the custody that the responsible criminal justice authority is relieved from following after the transfer, except in special cases concerning contact with third parties.

§ 83quater Abs. 2 StPO

Cited as the provision governing the application for release that the detainee can file at any time during provisional execution of the sentence.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über den Strafvollzug (StVVo, SRL Nr. 326)

Cited as the basis for subjecting the detainee to the rules on the execution of sentences (Strafvollzug) from the moment of the transfer decision.

§ 9 StVVo

Cited as the provision that governs who can grant leave (Urlaub) to a detainee under provisional execution of the sentence (i.e., the prison management or the Department of Justice, not the investigating authority).

§§ 84f. StPO

Cited as the provisions governing the continuation of detention in exceptional cases where the responsible criminal justice authority orders a transfer to another remand facility or a correctional facility.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 05.11.1991

Fallnummer: · OG 1991 65

LGVE: · 1991 I Nr. 65

Leitsatz: · § 89 StPO. Weisung an die kantonalen Strafinstanzen betreffend Versetzung von Untersuchungsgefangenen in eine Straf- oder Arbeitserziehungsanstalt und betreffend Urlaubsgewährung im vorzeitigen Strafvollzug (Neufassung der entsprechenden Weisungen vom 28.12.1959 und 27.4.1976; Max. X Nr. 697 und Max. XII Nr. 334).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Untersuchungsgefangene kann gemäss § 89 Abs. 1 StPO auf sein Verlangen in eine Strafanstalt oder, sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, in eine Arbeitserziehungsanstalt verbracht werden. Im Zusammenhang mit Fragen der Zuständigkeit und des Vollzugs des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss § 89 a StPO erliess die II. Kammer des Obergerichts am 28. Dezember 1959 und am 27. April 1976 Weisungen betreffend Versetzung der Untersuchungsgefangenen in eine Strafanstalt (Max. X Nr. 697) und betreffend Urlaubsgewährung an Häftlinge im vorzeitigen Strafvollzug (Max. XII Nr. 334). Infolge der seither eingetretenen veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. insbesondere das Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz, SRL Nr. 325, und die Revision der StPO vom 26. Juni 1989) werden diese Weisungen wie folgt neu gefasst (was im folgenden zum vorzeitigen Strafvollzug gesagt wird, gilt sinngemäss auch für die vorzeitige Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt):

1. Das Versetzungsgesuch ist vom Untersuchungsgefangenen mittels Formular "Versetzungsgesuch" zu stellen, auf dem er davon Kenntnis nimmt, dass er sich dem Reglement der Anstalt unterstellt und einem Gesuch um Rückversetzung in der Regel nicht entsprochen wird. Das Justizdepartement stellt solche Formulare dem Zentralgefängnis und den Amtsgefängnissen zu.

2. Über Gesuche um Versetzung und Rückversetzung von Untersuchungsgefangenen in eine Anstalt gemäss § 89 Abs. 1 StPO entscheidet jene Instanz der Strafrechtspflege, bei der das Strafverfahren hängig ist. Der Versetzungsentscheid hat Angaben über die Art und Schwere der Delikte sowie über Vorstrafen und vollzogene Freiheitsstrafen und allfällige für den Vollzug bedeutsame Bemerkungen wie beispielsweise über Kollusions- und Fluchtgefahr und über besondere Massnahmen der Strafrechtspflegeinstanz (vgl. Ziff. 4 Abs. 1) zu enthalten. Er ist dem Justizdepartement schriftlich mittels Formular "Versetzungsentscheid" mitzuteilen.

3. Gemäss § 89 Abs. 2 StPO ist "während des Aufenthaltes in einer Straf- oder Arbeitserziehungsanstalt" keine Verlängerung der Haftverfügung erforderlich. Da der Gefangene vom Versetzungsentscheid an grundsätzlich nicht mehr als Untersuchungshäftling, sondern wie ein Strafgefangener behandelt wird (vgl. Ziff. 5 Abs. 1), ist vom Versetzungsentscheid an keine Verlängerung der Haftverfügung mehr notwendig (vgl. § 89 Abs. 2 StPO), auch wenn der Gefangene noch nicht in eine eigentliche Strafanstalt versetzt werden konnte.

4. Das Justizdepartement bestimmt die Strafanstalt, in die der Untersuchungsgefangene versetzt wird (vgl. LGVE 1984 III Nr. 23), und ist für die Fragen der Durchführung des vorzeitigen Strafvollzugs zuständig. Der Häftling ist grundsätzlich den Vorschriften über den Strafvollzug unterstellt, und die zuständige Strafrechtspflegeinstanz ist dementsprechend von den Aufgaben nach §§ 84 Abs. 2 und 85 StPO entlastet. In besondern Fällen überwacht und bewilligt die zuständige Strafrechtspflegeinstanz den nach Anstaltsreglement zulässigen Verkehr mit Drittpersonen (vgl. §§ 84 Abs. 2 und 85 StPO); solche Massnahmen der Strafrechtspflegeinstanz sind im Versetzungsentscheid ausdrücklich zu erwähnen.

In diesem Zusammenhang ist auf § 89 Abs. 2 StPO zu verweisen, wonach der Gefangene auch im vorzeitigen Strafvollzug jederzeit ein Entlassungsgesuch im Sinn von § 83quater Abs. 2 StPO stellen kann, worüber die zuständige Strafrechtspflegeinstanz zu entscheiden hat.

5. Ab dem Versetzungsentscheid untersteht der Gefangene nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Strafvollzug (StVVo, SRL Nr. 326) den Vorschriften über den Strafvollzug. Er ist somit von diesem Moment an wie ein Verurteilter zu behandeln. Daher kann nur die Anstaltsleitung bzw. das Justizdepartement einem Häftling, der sich nach § 89 StPO im vorzeitigen Strafvollzug befindet, Urlaub gewähren (vgl. § 9 StVVo). Auf keinen Fall kann diejenige Strafrechtspflegeinstanz, bei der das Verfahren hängig ist, einen solchen Urlaub bewilligen. Diese eindeutige Lösung erweist sich auch materiell als richtig, dient sie doch einer Vereinheitlichung der Urlaubspraxis. Wir weisen Sie daher an, entsprechende Urlaubsgesuche an das Justizdepartement weiterzuleiten.

Nun kann aber die Urlaubsgewährung an einen Häftling, der nach § 89 StPO vorzeitig in eine Strafanstalt verbracht worden ist, der Instanz nicht gleichgültig sein, bei der die Sache hängig ist. Das Justizdepartement hat sich daher bereit erklärt, kein Urlaubsgesuch eines im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Häftlings gutzuheissen, ohne vorher der zuständigen Strafrechtspflegeinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Justizdepartement wird auch dafür besorgt sein, dass die Anstaltsleitungen in Fällen des vorzeitigen Strafvollzuges Urlaube nur im Einverständnis mit der zuständigen Strafrechtspflegeinstanz gewähren.

6. In Ausnahmefällen kann die zuständige Strafrechtspflegeinstanz die Versetzung von Untersuchungsgefangenen in ein anderes Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt anordnen, wenn dies beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder Platzmangel erforderlich ist. In solchen Fällen ist die Fortsetzung der Haft grundsätzlich gemäss den §§ 84f. StPO zu vollziehen.