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OG 1991 64 • KG LU OG 1991 64 KI-generiert

Investigating Authority Scheduling Discretion vs. Defense Counsel Rights

Geschäftsnummer OG 1991 64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought a general requirement that the investigating authority coordinate all examination dates with their defense counsel due to alleged scheduling conflicts, but the court held that no such duty exists under the procedural code or the European Convention on Human Rights. The court reasoned that the right to defense counsel during investigative measures is not nullified by the authority unilaterally setting dates, and if a conflict arises, it is the defense counsel's responsibility to formally request a postponement, which the investigating judge must then rule upon using their discretion, concluding that a general prior agreement on dates is not necessary to protect the accused's rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK: eine Pflicht zur (generellen) vorgängigen Absprache von Terminen mit dem Verteidiger besteht nicht. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Verfahrensrechte Kollisionsregel Bestellung eines Rechtsbeistands Opportunitätsprinzip Menschenrechte Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
Leitsatz: · § 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK: eine Pflicht zur (generellen) vorgängigen Absprache von Terminen mit dem Verteidiger besteht nicht.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.07.1991

Fallnummer: · OG 1991 64

LGVE: · 1991 I Nr. 64

Leitsatz: · § 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK: eine Pflicht zur (generellen) vorgängigen Absprache von Terminen mit dem Verteidiger besteht nicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Rekurrent verlangt - wegen angeblicher Terminkollisionen - vom Amtsstatthalteramt, es habe die Termine der Untersuchungshandlungen jeweils mit seinem Verteidiger vorgängig telefonisch abzusprechen (soweit es die Untersuchung erlaube). Der Amtsstatthalter weigert sich zu Recht, das zu tun. Entgegen dem Einwand des Rekurrenten kann nicht ernstlich behauptet werden, dass ein solches Verhalten der Untersuchungsbehörden den Anspruch des Angeschuldigten auf Beistand seines Verteidigers bei den Untersuchungshandlungen zum vorneherein vereitle. Wenn ein Verteidiger an der Wahrnehmung eines vom Amtsstatthalter festgesetzten Termins verhindert ist, ist es seine Sache, mit einem begründeten Gesuch die Verschiebung des Termins zu beantragen. Aufgrund der konkreten Situation und der geltend gemachten Gründe hat der Untersuchungsrichter alsdann nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden. Ein (generelles) vorgängiges Absprechen der Termine mit dem Verteidiger ist zur Wahrung der Rechte des Angeschuldigten jedenfalls nicht nötig. Die Auffassung des Rekurrenten, aus § 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliesse der allgemeine Grundsatz zur Absprache von Terminen mit dem Verteidiger, erweist sich als unhaltbar. Wenn es Amtsstatthalter gibt, die die Termine mit den Verteidigern abzusprechen pflegen, tun sie das, aus welchen Gründen auch immer (z. B. Zweckmässigkeitsgründe), freiwillig. Eine Pflicht dazu besteht nicht.