Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 61 • KG LU OG 1991 61 KI-generiert

Unlawful Sexual Intercourse and Coercion: True Concurrence of Offenses

Geschäftsnummer OG 1991 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that a conviction for unlawful sexual intercourse with a child under Article 191 of the Penal Code (StGB) and coercion under Article 181 StGB constitute a true concurrence of offenses (Idealkonkurrenz), as the protected legal interests differ: Article 191 primarily safeguards the undisturbed sexual development of the child, while Article 181 protects the freedom of will and action. The court reasoned that since the crime of unlawful sexual intercourse with a child does not necessarily include the breach of will protected by the general coercion statute, and because the latter addresses a distinct element of illegality (such as the application of force beyond the sexual abuse), both offenses must be prosecuted separately rather than one consuming the other.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 181, 191 StGB. Zwischen Unzucht mit Kindern nach Art. 191 StGB und Nötigung nach Art. 181 StGB besteht echte Idealkonkurrenz. | Strafrecht

Schlagwörter

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Sexualdelikten Nötigung sexuelle Freiheit Konkurrenz von Straftaten Kindsmisshandlung Strafmündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 IV 202
191 StGB bestraft, wenn das Kind die treibende Kraft zur Begehung der Tat war (BGE 98 IV 202 f.; Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 3.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 11.12.1990

Fallnummer: · OG 1991 61

LGVE: · 1991 I Nr. 61

Leitsatz: · Art. 181, 191 StGB. Zwischen Unzucht mit Kindern nach Art. 191 StGB und Nötigung nach Art. 181 StGB besteht echte Idealkonkurrenz.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das durch diesen Straftatbestand geschützte Rechtsgut ist die rechtlich garantierte Freiheit zur Willensentschliessung und zur Willensbetätigung (Schubarth Martin, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band III, Bern 1984, N 1 zu Art. 181; Rehberg Jörg, Strafrecht III, 4. Aufl., Zürich 1987, S. 154).

Der allgemeine Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB wird nur dann durch die Verurteilung wegen eines anderen Deliktes konsumiert, wenn auch in diesem begriffsnotwendig eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit enthalten ist. Das trifft auf Art. 191 Ziff. 1 StGB nicht zu (PKG 1972 Nr. 17; RS 1950 Nr. 134; Schubarth Martin, a. a. O., N 75 zu Art. 181). Schutzobjekt dieser Bestimmung ist in erster Linie die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes und nicht seine Willensfreiheit. Das Kind soll vor verfrühten sexuellen Erlebnissen, welche seine körperliche und geistige Entwicklung ernsthaft schädigen könnten, geschützt werden.

Der Täter wird daher selbst dann nach Art. 191 StGB bestraft, wenn das Kind die treibende Kraft zur Begehung der Tat war (BGE 98 IV 202 f.; Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 3. Aufl., Bern 1984, § 25 N 2; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N 1 zu Art. 191). Entgegen der Auffassung eines Teils der Lehre (z. B. Würgler Werner, Unzucht mit Kindern nach Art. 191 StGB, Reihe Strafrecht, Band 3, Diessenhofen 1976, S. 281) ist der Wille des Kindes beim Straftatbestand des Art. 191 StGB nicht bedeutungslos.

Die Tatsache, dass bei der laufenden Revision des Sexualstrafrechts eine Senkung des Schutzalters auf 14 Jahre erwogen wurde, belegt, dass das heutige Kind früher körperlich entwickelt und in vielen Fällen auch früher seelisch reif ist als noch vor 40 Jahren (BBl 1985 II 1065 f.). Um so mehr muss das Kind dasselbe Recht auf Schutz seiner Willensfreiheit haben wie ein Erwachsener. Auch sein Wille kann im Sinne von Art. 181 StGB gebrochen werden. Da der Wortlaut der Bestimmung über die Unzucht mit Kindern - im Gegensatz zu Art. 187 StGB (Notzucht) - weder Gewalt noch Drohung noch Zwang erwähnt, d. h. kein Brechen eines Widerstandes und keine Anwendung von Gewalt voraussetzt, wird durch diese Strafbestimmung allein die gegenüber einem Kind zusätzlich zum sexuellen Missbrauch erfolgte Gewaltanwendung nicht erfasst.

Würde ein Angeklagter in einem solchen Fall nur aufgrund von Art. 191 StGB verurteilt, wäre der Unrechtsgehalt seiner Tat nicht nach allen Richtungen abgedeckt. Angesichts der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter liegt es daher nahe, zwischen Art. 181 StGB und Art. 191 StGB echte Idealkonkurrenz anzunehmen (vgl. Thormann/von Overbeck, Das schweizerische Strafgesetzbuch, Band II, Besondere Bestimmungen, Zürich 1941, N 9 zu Art. 191, N 11 zu Art. 188; Stratenwerth Günther, a. a. Q, § 25 N 31). Auch die Botschaft über die Änderung des Sexualstrafrechts sieht zwischen Unzucht mit einem Kind und Nötigung Idealkonkurrenz vor, wenn der Täter das Kind mit Gewalt oder schwerer Drohung zu einer geschlechtlichen Handlung zwingt (BBl 1985 II 1067).

Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich der minimalen Strafdrohungen von Art. l91 Ziff. 1 StGB einerseits (sechs Monate Gefängnis) und Art. 187 StGB andererseits (ein Jahr Zuchthaus). Die unterschiedliche Mindeststrafdrohung macht deutlich, dass die über den sexuellen Missbrauch hinausgehende Gewalt, welche bei der Notzucht einer Frau Tatbestandselement ist (Art. 187 Abs. 1 StGB), bei Unzucht mit Kindern von Art. 191 StGB nicht erfasst sein kann (PKG 1972 Nr. 17). In dem von der Vorinstanz zitierten LGVE 1976 I Nr. 328 ist zwischen Art. 191 StGB und 188 StGB (Nötigung zu einer andern unzüchtigen Handlung) unechte Gesetzeskonkurrenz angenommen worden mit der Begründung, der weite Strafrahmen von Art. 191 StGB gebe ohne weiteres die Möglichkeit, auch den Unrechtsgehalt der Freiheitsverletzung abzugelten.

An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Die Nötigung kann nicht einfach als Straferhöhungsgrund behandelt werden, sondern sie erfüllt einen eigenen Straftatbestand. Damit hat auch ein separater Schuldspruch zu erfolgen.