Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 59 • KG LU OG 1991 59 KI-generiert

Co-Perpetration Liability for Remote or Late Joining Participants

Geschäftsnummer OG 1991 59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed that co-perpetration under the relevant penal code provision can include an individual who joins the already formed criminal intent of another during the execution of the offense, even if that person is not physically present at the crime scene, provided they participate intentionally and significantly in the resolution, planning, or execution, thus standing as a principal participant, which is characterized by a division of roles. The court reasoned that co-perpetration does not require direct causal contribution to the prohibited result or personal participation in the act itself, citing examples such as the getaway driver waiting nearby, emphasizing that the crucial element is the degree of culpable intent and interest in the offense, such as participation in the spoils.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 25 StGB. Mittäter kann auch sein, wer während der Ausführung einer Straftat durch einen andern dem von diesem bereits gefassten Entschluss beitritt und dabei selber nicht einmal am Tatort zugegen ist. | Strafrecht

Schlagwörter

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strafrechtlicher Vorsatz persönliche Haftung Nebenstrafe Verletzung der Mitwirkungspflicht Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Widerspruchsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 IV 92
BGE 109 IV 165
Ein Indiz für Mittäterschaft ist auch das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (BGE 109 IV 165).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 22.01.1991

Fallnummer: · OG 1991 59

LGVE: · 1991 I Nr. 59

Leitsatz: · Art. 25 StGB. Mittäter kann auch sein, wer während der Ausführung einer Straftat durch einen andern dem von diesem bereits gefassten Entschluss beitritt und dabei selber nicht einmal am Tatort zugegen ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei ist besonders auf das Mass des schuldhaften Willens abzustellen (BGE 108 IV 92 mit Hinweisen). Die Mittäterschaft ist wesentlich durch Rollenverteilung gekennzeichnet (Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 168). Dabei muss die Mitwirkung des Mittäters nicht unmittelbar kausal zum verpönten Erfolg sein. Ebensowenig ist erforderlich, dass jeder Mittäter bereit gewesen sein muss, die Tat eigenhändig auszuführen (Schultz Hans, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Band I, 4. Aufl., Bern 1982, S. 287). Für die Qualifizierung als Mittäter genügt es, wenn jemand nachträglich dem bereits von einem andern gefassten Entschluss beitritt. Dies kann selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen (Rehberg Jörg, Strafrecht III, 5. Aufl., Zürich 1990, S. 109; vgl. Pra 70 Nr. 121). Mittäterschaft setzt auch nicht notwendigerweise voraus, dass der Betreffende unmittelbar bei einer vereinbarten tatbestandsmässigen Handlung mitmacht oder auch nur am Tatort zugegen ist. Mittäter ist daher z. B. auch der Chauffeur, welcher am Steuer des Fluchtwagens vor einem Gebäude wartet, um nach Durchführung des Raubes seine Komplizen und die Beute abzuholen (Rehberg Jörg, a. a. O., S. 110). Ein Indiz für Mittäterschaft ist auch das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (BGE 109 IV 165).