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OG 1991 58 • KG LU OG 1991 58 KI-generiert

Objection to Claim Versus Security Interest in Forced Realization Proceedings

Geschäftsnummer OG 1991 58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor, upon receiving a notice of payment, filed an objection only against the underlying claim but failed to explicitly contest the existence of the collateral real right (pfandrecht); the court held that to dispute the real right, an express and separate declaration is required, and absent such a statement, the objection is understood to apply only to the claim, not the security interest, pursuant to the relevant ordinance concerning the forced realization of real estate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 75 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42): Ein Schuldner, der das Pfandrecht bestreiten will, muss dies mit dem Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Zinszahlung Klageschrift Rechtsvorschlag Schuldtilgungserklärung Immobilienvermögen Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 III 120
266 unter Hinweis auf BGE 105 III 120).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 23.08.1991

Fallnummer: · OG 1991 58

LGVE: · 1991 I Nr. 58

Leitsatz: · Art. 75 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42): Ein Schuldner, der das Pfandrecht bestreiten will, muss dies mit dem Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Beklagte hat nach Zustellung des Zahlungsbefehls nur gegenüber der Forderung Rechtsvorschlag erhoben, den Bestand des Pfandrechts aber nicht bestritten. Wer das Pfandrecht bestreiten will, muss dies ausdrücklich und zusätzlich erklären. Ohne eine derartige Erklärung wird angenommen, der Rechtsvorschlag betreffe nur die Forderung, nicht auch das Pfandrecht (Art. 85 Abs. 1 VZG), wovon auch vorliegend auszugehen ist (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., § 33, Rz 11 S. 266 unter Hinweis auf BGE 105 III 120).