Mortgage Enforcement Against Debtor for Third-Party Owned Collateral
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, against whom proceedings for the realization of a real estate mortgage were initiated, argued that such proceedings for secured claims must be directed against the liquidation estate, not against the debtor personally, because the mortgaged property was third-party owned. The court rejected this argument, distinguishing the situation from a precedent where the collateral was owned by the debtor; since property in the ownership of a third party does not form part of the liquidation estate, the creditor was correct to proceed against the debtor, who remained liable for unsecured debts following the confirmation of the liquidation agreement, thus confirming the debtor's passive legitimacy in the debt enforcement and subsequent legal opening proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 316a SchKG. Steht der Pfandgegenstand in Dritteigentum, so richtet sich die Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht gegen die Liquidationsmasse, sondern gegen den Schuldner persönlich. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertCited in the Leitsatz (guiding principle) summarizing the core legal issue addressed.
Cited to support the argument that the plaintiff rightly maintained the defendant as the debtor despite the transfer of the pledge to his wife.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 24.10.1991
Fallnummer: · OG 1991 56
LGVE: · 1991 I Nr. 56
Leitsatz: · Art. 316a SchKG. Steht der Pfandgegenstand in Dritteigentum, so richtet sich die Betreibung auf Grundpfandverwertung nicht gegen die Liquidationsmasse, sondern gegen den Schuldner persönlich.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Beklagte macht in seinem Rekurs geltend, für grundpfandversicherte Forderungen müsse die Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Liquidationsmasse geführt werden. Eine Betreibung gegen den Schuldner persönlich sei nicht möglich. Aus diesem Grund sei die gegen ihn eingeleitete Betreibung unrechtmässig, und er sei auch in diesem Rechtsöffnungsverfahren nicht passivlegitimiert. Dieser Einwand des Beklagten geht fehl. Zwar ist dem von ihm zitierten BGE 84 III 105 ff. tatsächlich zu entnehmen, dass die Gläubiger grundpfandgesicherter Forderungen trotz Abschlusses eines Liquidationsvergleichs ihre Forderungen ausserhalb des Liquidationsverfahrens durch Grundpfandbetreibung gegen die Liquidationsmasse geltend machen können. Der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Fall unterscheidet sich jedoch vom vorliegenden insofern, als dort das Grundpfand Eigentum des Schuldners war (BGE 84 III 105), während es hier im Eigentum der Ehefrau des Beklagten, d. h. in Dritteigentum steht. Pfandgegenstände aber, die im Eigentum Dritter stehen, gehören nicht zur Liquidationsmasse (Ludwig Peter, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung [Liquidationsvergleich], Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 403, Bern 1970, S. 69). Folglich hat die Klägerin zu Recht den Beklagten, den sie in Anwendung von Art. 832 Abs. 2 ZGB trotz Übergangs des Pfandeigentums auf dessen Ehefrau ausdrücklich als Schuldner beibehalten hat und der mit der richterlichen Bestätigung des Nachlassvertrages für alle nicht dem Nachlassvertrag unterworfenen Verbindlichkeiten wieder voll betreibungsfähig geworden war (BGE 84 III 110f.; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., Bern 1988, S. 450 Rz 73), auf Verwertung des Grundpfandes betrieben. Die Passivlegitimation des Beklagten ist somit auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren gegeben, weshalb sein Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist.