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OG 1991 54 • KG LU OG 1991 54 KI-generiert

Scope of New Assets Claimable from Bankrupt Debtor

Geschäftsnummer OG 1991 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case addressed the scope of the right to claim new assets from a bankrupt debtor under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, specifically clarifying that the purpose of this provision is not merely to secure a minimum standard of living, but to allow the debtor to establish a new economic existence. The court reasoned that when determining new assets available to creditors holding a certificate of loss, the focus is on the new net worth acquired since the bankruptcy, meaning the surplus of newly acquired assets over newly incurred and unpaid liabilities; however, debts that could have been covered by the portion of income deemed necessary for the debtor's proper standard of living should be excluded from the calculation of new liabilities available for creditor claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG. Klage auf Feststellung neuen Vermögens. Zweck der Regelung gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG. Betreibungen gestützt auf Konkursverlustscheine dürfen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners nicht gefährden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Konkursforderung Verlustschein Vermögen Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Wirtschaftlicher Verlust Berechnung der erworbenen Ansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 26.03.1991

Fallnummer: · OG 1991 54

LGVE: · 1991 I Nr. 54

Leitsatz: · Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG. Klage auf Feststellung neuen Vermögens. Zweck der Regelung gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG. Betreibungen gestützt auf Konkursverlustscheine dürfen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners nicht gefährden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Es ist in der Praxis anerkannt, dass Art. 265 Abs. 2 SchKG einem konkursiten Schuldner nicht bloss so viel von seinem Vermögen belassen will, als er zu seinem zwingenden Lebensunterhalt für sich und die Seinigen nötig hat; dafür sorgen die Art. 92 und 93 SchKG. Art. 265 SchKG geht weiter und will dem Schuldner die Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz ermöglichen. Bei der Feststellung neuen Vermögens sind denn auch nicht die gleichen Grundsätze massgebend wie bei der Festsetzung der pfändbaren Lohnquote. Der Schuldner soll nicht wegen der Konkursverlustscheine auf das Existenzminimum angewiesen sein. Anderseits soll ein konkursiter Schuldner, der trotz grossen Einkommens nichts auf die Seite legt, sondern im Bestreben, seine alten Gläubiger leer ausgehen zu lassen, den ganzen Verdienst durchbringt, die Rechtswohltat des Art. 265 SchKG nicht geniessen Max. XII Nr. 34 mit Hinweisen). Entsprechend diesem Zweckgedanken können bei der Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 SchKG auch Schulden berücksichtigt werden, welche bei der Einkommenspfändung unbeachtlich wären. Denn nur neues Nettovermögen des ehemaligen Gemeinschuldners steht dem Zugriff des Konkursverlustscheingläubigers offen, d. h. der Überschuss der seit dem Konkurs erworbenen Aktiven über die seit dem Konkurs neu entstandenen und noch ungetilgten Passiven. Diese neuen Passiven sind freilich nicht unbesehen in die Berechnung einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen sind die Schulden, die bei gehöriger Wirtschaftsführung aus dem Teil des Einkommens bezahlt werden könnten, der dem Schuldner für die Deckung des für ihn und seine Familie zur standesgemässen Lebensführung Notwendigen zuzubilligen ist. Denn der Schuldner soll sich nicht auf Schulden berufen können, die mit seiner Existenzgrundlage in keinem Zusammenhang stehen und die einzig deswegen entstanden sind, weil er über seine Verhältnisse lebt oder weil er eine schlechte Zahlungsmoral hat (vgl. Wüst Hans, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Zürich 1983, S. 106, mit Hinweisen).