Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 50 • KG LU OG 1991 50 KI-generiert

Loan Agreements as Installment Sale Transactions

Geschäftsnummer OG 1991 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal regarding whether loan agreements submitted as grounds for a summary order qualified as installment sale transactions subject to specific consumer protection regulations due to missing required disclosures. The court reasoned that the key criterion for applying installment sale regulations, according to statutory provisions, is the economic character of the transaction—specifically, if it involves financing the acquisition of movable property through partial future payments where the seller and lender cooperate—rather than the underlying nature of the service or good exchanged, thus encompassing various legal forms if the economic purpose is to credit the counter-performance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 82 SchKG, Art. 226m Abs. 2 OR. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Ratenzahlungen Darlehensvertrag Kreditverkauf Grundstücksgeschäfte Verbraucherkredit Kaufvertrag über Motorfahrzeug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 21.08.1991

Fallnummer: · OG 1991 50

LGVE: · 1991 I Nr. 50

Leitsatz: · Art. 82 SchKG, Art. 226m Abs. 2 OR. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission stellte sich die Frage, ob die vom Kläger als Rechtsöffnungstitel aufgelegten Darlehensverträge als den Abzahlungsvorschriften unterliegende Drittfinanzierungsgeschäfte zu qualifizieren und daher wegen Fehlens der in Art. 226a Abs. 2 OR genannten Angaben keine gültigen Rechtsöffnungstitel waren. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 226m Abs. 2 OR sind die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn Verkäufer und Darleiher zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Dabei werden von der Schutzmacht des Abzahlungsgesetzes weit über das Kaufsrecht hinaus ungeachtet der Rechtsform alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen erfasst (z. B. Werkvertrag, Auftrag, Miete), wenn nur der wirtschaftliche Zweck identisch ist, d. h. in der Kreditierung der Gegenleistung besteht. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften (Giger Hans, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, Zürich 1972, S. 58 ff.; vgl. insbes. S. 59 FN 58, wo die Autoreparatur ausdrücklich genannt ist).