Notary Duty to Deposit Wills vs. General Submission Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority clarified that although notaries must keep copies of certain executed documents in their files, the requirement under relevant cantonal law for documents to be deposited with a registry office does not automatically designate the notary as the official authority for depositing last wills and testaments as required by the code. The court reasoned that only specific parties, such as the officially designated depositary office, private custodians to whom a will was entrusted, or any private person finding a will among the deceased's belongings, are obligated under the law to immediately submit existing last wills and testaments to the relevant authority upon the testator's death; this general submission duty does not impose a duty on the notary to proactively investigate whether a testator has died, although a notary *is* obligated to submit any will specifically entrusted to their custody for safekeeping upon the testator's death.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden? | Erbrecht
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishes the duty to submit a last will and testament immediately upon finding one after the death of the testator.
This article establishes the duty to submit a last will and testament when the deceased entrusted it to the notary for safekeeping.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet: · Erbrecht
Entscheiddatum: · 21.06.1991
Fallnummer: · OG 1991 5
LGVE: · 1991 I Nr. 5
Leitsatz: · Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Auf eine Anfrage eines Notars antwortete die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen: In die Aktensammlung zu legen ist u. a. eine Abschrift jener Urkunden, die nicht dauernd bei einem Registeramt (Grundbuch und Handelsregisteramt) bleiben (§ 6 Abs. 1 lit. b BeurkV). Dazu gehören die öffentlichen letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträge. Gemäss Art. 504 ZGB haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.
Nach § 67 EGZGB können letztwillige Verfügungen am Wohnsitz oder am Heimatort des Erblassers der Teilungsbehörde zur Aufbewahrung übergeben werden. Dass der beurkundende Notar ebenfalls als vom kantonalen Recht bezeichnete Amtsstelle zu gelten hat, lässt sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Dies insbesondere auch nicht aus der Vorschrift, dass derartige Urkunden in einer Abschrift in die Aktensammlung des Notars aufzunehmen sind. Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB).
Bezüglich der einzuliefernden Verfügungen spricht das Gesetz nur von letztwilligen Verfügungen. Eine Einlieferung der Erbverträge ist nicht verlangt (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 556 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N 2 zu Art. 556 ZGB). Gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB trifft die Einlieferungspflicht nebst der Hinterlegungsstelle nach Art. 504 ZGB den privaten Verwahrer, dem eine letztwillige Verfügung zur Aufbewahrung übergeben wurde. Ablieferungspflichtig ist schliesslich jede Privatperson, die ein Testament "unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat", wenn die Verfügung nicht in Verwahrung gegeben war (Escher, a. a.
O., N 6). Die Vorschrift, eine Abschrift der fraglichen Urkunden in die Aktensammlung aufzunehmen, begründet keine mit der amtlichen Funktion als Notar verbundene Verpflichtung zur Ablieferung von Testamenten an die Teilungsbehörde. Hingegen kann die Ablieferungspflicht aufgrund von Art. 556 Abs. 1 ZGB gegeben sein. Aus der allgemeinen Einlieferungspflicht nach Art. 556 ZGB ergibt sich aber keine Verpflichtung, darüber Nachforschungen anzustellen, ob ein Testator noch lebt oder gestorben ist. Nach Art. 556 Abs. 2 ZGB besteht eine Einlieferungspflicht in jedem Falle dann, wenn der Verstorbene dem Notar sein Testament in Verwahrung gegeben hat, damit es in seinem Todesfalle der Teilungsbehörde und den Erben zur Kenntnis gelangt.
Übernimmt ein Notar diese Verwahrungspflicht, hat er seinerseits die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit in seinem eigenen Todesfalle ein Stellvertreter den Auftrag erfüllt. Lässt sich eine solche Organisation nicht treffen, so wird es zweckmässig sein, die in Verwahrung genommenen Testamente am Wohnort des Erblassers bei der Amtsstelle nach Art. 505 Abs. 2 ZGB zu hinterlegen, was in verschlossenem Couvert gegen Entschädigung jederzeit erfolgen kann.