Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 48 • KG LU OG 1991 48 KI-generiert

Debtor's Burden of Proof for Debt Extinction via Set-Off in Summary Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer OG 1991 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In definitive summary proceedings where a debtor asserts the non-existence of the claim enforced against them, the debtor must prove the extinction of the debt through documentary evidence, as per Art. 81 para. 1 of the Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). If the extinction is claimed through set-off, the debtor must first prove the existence of a counterclaim with unequivocally clear documents that could, at minimum, support a provisional opening of execution, and the specific amount of the claim must be evident from the document, with the court further noting that claims available during the main legal proceedings should generally not be raised for the first time as a set-off in summary enforcement proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 81 Abs. 1 SchKG. Tilgung der Schuld durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Voraussetzungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verrechnung im Konkurs Beweislast Widerklage Nachweis der Zahlungsfähigkeit Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 III 100
Behauptet der Schuldner - wie vorliegend - den Untergang durch eine Verrechnung seinerseits, so hat er zunächst das Bestehen einer Gegenforderung durch völlig eindeutige Urkunden zu beweisen (BGE 115 III 100).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 08.01.1991

Fallnummer: · OG 1991 48

LGVE: · 1991 I Nr. 48

Leitsatz: · Art. 81 Abs. 1 SchKG. Tilgung der Schuld durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren. Voraussetzungen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Wer im definitiven Rechtsöffnungsverfahren als betriebener Schuldner den Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung geltend macht, hat ihren Untergang durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Behauptet der Schuldner - wie vorliegend - den Untergang durch eine Verrechnung seinerseits, so hat er zunächst das Bestehen einer Gegenforderung durch völlig eindeutige Urkunden zu beweisen (BGE 115 III 100). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung eine Urkunde, die zumindest eine provisorische Rechtsöffnung bewirken könnte (SJZ 83 [1987] S. 257; ferner die Hinweise bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 Ziff. 3). Aus der Urkunde muss zudem die konkrete Höhe der Forderung ersichtlich sein (JdT 1969 II 96). Im übrigen darf nach zutreffender Lehre in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung keine Forderung zur Verrechnung gestellt werden, die schon während des Sachprozesses hätte vorgebracht werden können (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 Rz 20 mit Verweis auf die Tessiner Rechtsprechung).