Alimony Enforcement Title from Multiple Documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that a definitive title for debt enforcement can arise from multiple documents, provided at least one document meets the requirements of Art. 80 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. This stemmed from a claim for additional alimony payments based on a court-approved agreement during marital protection proceedings, where the defendant argued that the agreement only served as a title for the explicitly set basic amount, not for the variable portion calculated based on higher subsequent net income. The court reasoned that the agreed-upon terms, having been approved by the judge in the final disposition of the ruling analogous to Art. 158 Ziff. 5 of the Civil Code, possessed the character of a judgment under Art. 80 para. 2 of the Act, making the requirement for a definitive title met, especially since proof of the fluctuating income could be furnished and a title can be composed of several documents, similar to how cost-of-living adjustments are handled.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 80 und Art. 81 Abs 1 SchKG. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel kann sich auch aus mehreren Urkunden ergeben, wobei mindestens eine Urkunde die Voraussetzungen von Art. 80 SchKG erfüllen muss. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThe agreed-upon positions in the divorce protection order were approved by the judge analogously to Art. 158 Ziff. 5 ZGB and thus have the character of a judgment, establishing a definitive title for opening execution.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 15.07.1991
Fallnummer: · OG 1991 47
LGVE: · 1991 I Nr. 47
Leitsatz: · Art. 80 und Art. 81 Abs 1 SchKG. Ein definitiver Rechtsöffnungstitel kann sich auch aus mehreren Urkunden ergeben, wobei mindestens eine Urkunde die Voraussetzungen von Art. 80 SchKG erfüllen muss.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte der Richter folgende Parteivereinbarung betreffend Unterhalt für die Frau: "Sofern und soweit der Beklagte zufolge Stellenwechsels oder aus anderen Gründen einen höheren Lohn als derzeit Fr. 4586.- netto erzielen sollte, wird richterlich davon Vormerk genommen, dass sich der Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin monatlich und monatlich vorauszahlbar und je ab Fälligkeit zu 5 % verzinslich die Hälfte dieses neuen Nettolohnes zu bezahlen . . ." Es ist unbestritten, dass der Beklagte in den Jahren 1989 und 1990 den von der Klägerin geltend gemachten Nettolohn, der jeweils mehr als Fr. 4586.- ausrnachte, bezogen hat.
Der Beklagte wendet in seinem Rekurs ein, die genannte richterlich genehmigte Parteivereinbarung stelle nur für den darin ausdrücklich angeordneten Frauenunterhaltsbeitrag einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Soweit durch sein höheres Nettoeinkommen höhere Alimente geschuldet seien, fehle es an einem solchen Titel. Diese Rüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der fraglichen Verfügung nicht um "eine entsprechende Äusserung", von der richterlich Vormerk genommen wurde. Vielmehr wurden die vereinbarten Positionen im Dispositiv der Verfügung richterlich analog Art. 158 Ziff. 5 ZGB genehmigt und haben somit im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG Urteilscharakter.
Keineswegs kann bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, die Parteien hätten sich bloss aussergerichtlich bezüglich der vom Beklagten zu erbringenden Mehrleistungen geeinigt, was zur Abweisung der definitiven Rechtsöffnung führen müsste (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 104, Ziff. 6). Ebensowenig ist dem Beklagten zuzustimmen, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Regelung in der eheschutzrichterlichen Verfügung sei damit für eine Vollstreckung zu unbestimmt. Dies trifft insofern nicht zu, als beweismässig der strikte Urkundenbeweis erbracht werden kann und sich ein Rechtsöffnungstitel aus mehreren Aktenstücken ergeben kann (vgl. für den Fall der provisorischen Rechtsöffnung Panchaud/Caprez, a. a.
O., § 6 sowie für die definitive Rechtsöffnung Eiholzer H., Steuern und definitive Rechtsöffnung, Festgabe Luzerner Obergericht 1991, S. 77 und 86). Wäre dem nicht so, könnte die definitive Rechtsöffnung für indexbedingte Mehrbeträge bei Unterhaltszahlungen auch nicht gewährt werden, muss doch zu diesem Zweck als Urkunde die offizielle Verlautbarung des Amts für Statistik betreffend den Landesindex der Konsumentenpreise beigezogen werden.