Prior Denial of Provisional Enforceability Declaration Does Not Bar Subsequent Enforcement Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a prior decision denying a request for a provisional judicial declaration of enforceability (Rechtsöffnung) creates a binding effect barring a subsequent, new enforcement proceeding for the same underlying debt. The court reasoned that a decision granting or denying Rechtsöffnung only affects the specific enforcement action to which it relates and does not carry material res judicata; consequently, a creditor is free to initiate a new enforcement action and seek a new declaration, even if the initial request was denied, particularly when the initial denial was due to procedural deficiencies, as denying future enforcement indefinitely would amount to a denial of justice.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 80ff. SchKG. Ein Rechtsöffnungsentscheid entfaltet nur Wirkungen in bezug auf die konkrete Betreibung. Er hat keine materielle Rechtskraft. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThe appeal is dismissed because the legal provision concerning debt collection and bankruptcy proceedings was the central subject of the dispute regarding the effect of a provisional decision on the merits.
Mentioned as the procedural context regarding the provisional decision (Rechtsöffnungsentscheid) in the reasoning, though the primary citation in the body was Art. 80ff.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 10.05.1991
Fallnummer: · OG 1991 46
LGVE: · 1991 I Nr. 46
Leitsatz: · Art. 80ff. SchKG. Ein Rechtsöffnungsentscheid entfaltet nur Wirkungen in bezug auf die konkrete Betreibung. Er hat keine materielle Rechtskraft.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Kanton Tessin betrieb im Oktober 1990 den Schuldner I. für rechtskräftig veranlagte Grundstückgewinnsteuern. Bereits im Jahre 1987 waren die Steuern Gegenstand einer Betreibung. Das damalige Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers war abgewiesen worden, weil dieser nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Im neuerlichen Rechtsöffnungsverfahren erhob der Beklagte die Einrede der materiellen Rechtskraft.
Aus den Erwägungen:
Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung entfaltet ein Rechtsöffnungsentscheid nur Wirkungen in bezug auf die konkrete Betreibung. Wird ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, ist es dem Gläubiger freigestellt, eine neue Betreibung anzuheben und dann den Rechtsöffnungsrichter erneut anzurufen. Der Schuldner bleibt mit der Einrede der abgeurteilten Sache erfolglos (BGE 100 III 48; Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N 7 zu Art. 80 SchKG; Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibung- und Konkursrechts, 4. Aufl., § 19 Rz 14).
Richtig ist allerdings, dass über diese Frage auch eine dem Zivilprozessrecht verwandte Betrachtungsweise vertreten wird. Dem Rechtsöffnungsentscheid komme insoweit "materielle Rechtskraft" zu, als sich in einem neuen Verfahren die gleichen Parteien bei Identität des Betreibungsgegenstandes auf den früheren Entscheid sollen berufen können (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, § 18 Rz 23; Guldener, ZSRNF I 1955, S. 40ff.). Der Problematik hat sich auch Staehelin näher angenommen (Die materielle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides, SJZ Band 64, S. 314ff.).
Der Autor unterscheidet - je nach Ausgangspunkt - drei Lösungsansätze und gelangt zu differenzierten Erwägungen. Im gesamten ist aber auch er der Auffassung, dass die Einrede der res iudicata jedenfalls nur bei voller Identität des Streitgegenstandes zuzulassen sei. Nach Fischer (BlSchK 1982, S. 125 f.) folgt die Rechtsöffnungspraxis im Kanton Basel Stadt seit jeher der vorherrschenden Auffassung, und es wird folglich in einer neuen Betreibung das Rechtsöffnungsgesuch ungeachtet einer früheren Entscheidung geprüft. Fischer beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf Staehelin (a. a.
O.). Schliesslich ist auf Blumenstein hinzuweisen (Schuldbetreibungsrecht, Bern 1911, S. 266f.). Ausgehend von der Konzeption, dass die einzelne Rechtsöffnung immer und ausschliesslich auf einer konkreten Betreibung beruht, akzeptiert er den endgültigen Charakter der richterlichen Entscheidung nur in bezug auf die fragliche Betreibung. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Frage, ob für die Betreibungsforderung die Vollstreckung fortgesetzt werden könne, nicht aber die Feststellung des Forderungsbestandes. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die summarische Natur der Rechtsöffnung zu würdigen, bei welcher in einem bestimmten Zeitpunkt mit den rasch zur Verfügung stehenden Beweismitteln diese Frage entschieden wird.
Im Gegensatz zum Zivilprozess, wo Rechtsverhältnisse grundsätzlich eine endgültige Regelung erfahren und die Parteien mit allen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen zugelassen sind, hängen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen wie die Rechtsöffnung von der ihnen zugrunde liegenden Betreibung ab. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sich die Parteien in einer neuen Betreibung mit der Einrede der abgeurteilten Sache auseinandersetzen sollen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Kläger offenbar in der ersten Betreibung den (unanfechtbaren) Rechtsöffnungstitel aufgelegt, jedoch nicht alle nach dem Konkordat erforderlichen Bescheinigungen eingereicht hatte.
In diesem Zusammenhang kann der Auffassung von Staehelin (a. a. O., S. 317) nicht beigepflichtet werden, soweit sich diese überhaupt auf die im interkantonalen Verhältnis notwendigen formellen Bestätigungen bezieht. Das Obergericht hat im übrigen in einem Entscheid vom 23. November 1976, in welchem es auch um die Vollstreckung einer Steuerforderung ging, die Einrede der materiellen Rechtskraft wenigstens in der Tendenz verworfen. Diese Frage brauchte damals - im Gegensatz zur vorliegenden Streitsache - nicht entschieden zu werden, da es sich um eine Beschwerde handelte und das Obergericht den Fall folglich nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen hatte (Max.
XII Nr. 323). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Vertreter einer über die konkrete Betreibung hinausreichenden materiellen Rechtskraft offensichtlich von der provisorischen Rechtsöffnung ausgehen. In diesem Fall steht eine definitive Bereinigung des Schuldverhältnisses noch aus. In definitiven Rechtsöffnungssachen hingegen ist die Beurteilung der Schuldpflicht - welcher Art auch immer - vorausgegangen. Einem Gläubiger die Vollstreckung der erstrittenen Forderung für immer zu versagen, nur weil er im Rechtsöffnungsgesuch nicht alle Unterlagen eingereicht hat, käme einer eigentlichen Rechtsverweigerung gleich.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen.