Child Support Enforcement Standing of Custodial Parent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a debt enforcement proceeding concerning child support payments previously ordered in a divorce decree, the defendant challenged the claimant's standing to sue, arguing that the mother, as the recipient of parental authority, could only claim the support on behalf of the child, not in her own name. The court rejected this objection, reasoning that under the current law, specifically the relevant civil code provision concerning the fulfillment of maintenance obligations by payment to the legal representative, the claimant, holding parental authority, was entitled to assert the child support claims, including allowances, in her own name as per the divorce judgment and established cantonal practice.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 67 Abs 1 Ziff. I und Art. 81 SchKG, Art. 289 Abs. I ZGB; Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann als Inhaber der elterlichen Gewalt oder Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 06.11.1991
Fallnummer: · OG 1991 42
LGVE: · 1991 I Nr. 42
Leitsatz: · Art. 67 Abs 1 Ziff. I und Art. 81 SchKG, Art. 289 Abs. I ZGB; Der unterhaltsberechtigte Elternteil kann als Inhaber der elterlichen Gewalt oder Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In einem Rechtsöffnungsverfahren rügte der Beklagte vorab die Aktivlegitimation der Klägerin. Zur Begründung stellte er sich auf den Standpunkt, Kinderunterhaltsbeiträge oder Kinderzulagen könnten von der Mutter nur als gesetzliche Vertreterin in Betreibung gesetzt werden; im eigenen Namen könne die Klägerin nicht betreiben. Aus den Erwägungen: Die Rüge des Beklagten kann nicht verfangen. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht in seinem Scheidungsurteil den Beklagten verhalten hatte, nebst den Frauen- auch die Kinderunterhaltsbeiträge der Klägerin direkt zu leisten. Dass der Beklagte mit seinem formellen Einwand fehlgeht, zeigt sich auch aus seiner Rechtsberufung auf Art. 156 Abs. 2 ZGB, auf die sich auch der von ihm zitierte Entscheid in Max. X Nr. 213 unter dem alten Kindesrecht bezieht. Unter Geltung des neuen Rechts ist indessen von Art. 289 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht, aber durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt wird. Die Klägerin als Inhaberin der elterlichen Gewalt ist demzufolge berechtigt, gemäss Scheidungsurteil und Art. 289 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist denn auch feste Praxis im Kanton Luzern, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil als Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Obhut im eigenen Namen im Betreibungsverfahren Kinderunterhaltsbeiträge samt Zulagen einfordern kann.