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OG 1991 39 • AUK LU OG 1991 39 KI-generiert

Attorney Confidentiality Breach and Standing to Sue

Geschäftsnummer OG 1991 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority addressed a complaint concerning an attorney's breach of confidentiality, where the opposing counsel argued the complainant lacked standing to sue because the attorney in question had represented the complainant's wife, not the complainant directly. The court determined that while professional rules might primarily focus on client confidentiality, an attorney also has a criminally protected duty of secrecy regarding all information learned through the exercise of their profession, irrespective of the client relationship. Since the information was undeniably acquired by the attorney during their professional capacity in the parties' divorce proceedings, the complainant was demonstrably affected by the disclosure, thereby establishing the complainant's standing to file the complaint pursuant to the relevant statute concerning professional conduct violations.

Legislator-Regeste

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Art. 321 StGB; Attorney Confidentiality Breach and Standing to Sue: Leitsatz: · § 15 Abs. 1 AnwG. Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Anwalt der Gegenpartei. Beschwerdeberechtigung.

Schlagwörter

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Verletzung des Berufsgeheimnisses anwaltlicher Interessenkonflikt Aufsichtsbeschwerde Scheidungsverfahren Offenlegung von Daten anwaltsrechtliche Disziplinarmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte

Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht

Entscheiddatum: · 16.07.1991

Fallnummer: · OG 1991 39

LGVE: · 1991 I Nr. 39

Leitsatz: · § 15 Abs. 1 AnwG. Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Anwalt der Gegenpartei. Beschwerdeberechtigung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss § 12 Abs. 1 AnwG ahndet die Aufsichtsbehörde Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten. Nach § 15 Abs. 1 AnwG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten eines Anwalts betroffen wird. Der Beschwerdegegner spricht dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerde ab. Da er nicht Anwalt des Beschwerdeführers, sondern von dessen Frau gewesen sei, berufe sich dieser zu Unrecht auf die Geheimhaltungspflicht. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Wenn in den Standesregeln Ziff. 13 der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wird, dürfte damit allerdings wohl bloss die Verschwiegenheit zugunsten des Klienten gemeint sein, nachdem diese Bestimmung sich unter dem Titel "Pflichten gegenüber dem Klienten" findet. Allein neben dieser Verschwiegenheit besteht die strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht eines Anwalts, die sich auf alle Geheimnisse bezieht, welche dem Anwalt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat (vgl. Art. 321 StGB). Massgebendes Kriterium dafür, ob ein Geheimnis als Anwaltsgeheimnis zu gelten hat, ist der Zusammenhang mit der Berufsausübung (Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern aus den Jahren 1932-1960 N 61; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 134; Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg, Winterthur 1968, S. 98). Der Beschwerdegegner hat unbestrittenermassen vom fraglichen Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit im Scheidungsverfahren der Eheleute X. Y. erfahren. Diese Tatsache ist ihm also im Zusammenhang mit der Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. Durch deren Preisgabe ist der Beschwerdeführer zweifelsohne betroffen. Dessen Berechtigung zur Beschwerde ist dementsprechend zu bejahen.