Appeal of Default Judgment Under $\S 36$ Abs. 1 lit. b and Inadmissibility of New Evidence on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed a default judgment ordering payment of approximately Fr. 2200, entered after the defendant failed to attend the lower court hearing without excuse, which qualified as a default judgment under $\S 36$ Abs. 1 lit. b of the relevant regulation. The appellate court held that judgments by default under $\S 36$ Abs. 1 lit. b of the regulation constitute "true" default judgments under $\S\S 286$ ff. of the Code of Civil Procedure, and therefore, consistent with established practice for formal default judgments, the introduction of new facts and evidence in the appeal proceedings is inadmissible to prevent a dilatory party from nullifying the consequences of initial default in the second instance.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 36 VSMP; §§ 286 ff. ZPO. Urteile nach § 36 Abs. 1 lit. b VSMP stellen "echte" Versäumnisurteile im Sinne der 286ff. ZPO dar. Die obergerichtliche Praxis, wonach bei letzteren im Appellationsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen ist, findet auch auf Versäumnisurteile nach § 36 Abs. 1 lit. b VSMP Anwendung. | Zivilprozessrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 17.04.1991
Fallnummer: · OG 1991 36
LGVE: · 1991 I Nr. 36
Leitsatz: · § 36 VSMP; §§ 286 ff. ZPO. Urteile nach § 36 Abs. 1 lit. b VSMP stellen "echte" Versäumnisurteile im Sinne der 286ff. ZPO dar. Die obergerichtliche Praxis, wonach bei letzteren im Appellationsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen ist, findet auch auf Versäumnisurteile nach § 36 Abs. 1 lit. b VSMP Anwendung.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Das Amtsgericht als Ausschuss für Miet- und Pachtrecht verpflichtete den Beklagten in seinem Versäumnisurteil zur Bezahlung von rund Fr. 2200.- an die Kläger. Dagegen appellierte er. Im Appellationsurteil führte das Obergericht u. a. aus: Bei der Beurteilung dieser Streitsache ist vorab davon auszugehen, dass sich der Beklagte am vorinstanzlichen Verfahren in keiner Form beteiligte, insbesondere der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernblieb. Das angefochtene Urteil stellt daher ein Säumnisurteil im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. b VSMP dar. Gemäss konstanter Praxis des Obergerichts kann im Appellationsverfahren gegen Säumnisurteile nur geprüft werden, ob das erstinstanzliche Urteil aufgrund der einseitigen tatsächlichen Anbringen des Klägers und der bei Fällung des Urteils vorliegenden Akten dem Gesetz entspricht (Max. X Nr. 198 mit weitern Hinweisen). Die Anrufung neuer Tatsachen und Beweismittel in zweiter Instanz ist deshalb ausgeschlossen. Obwohl sich diese Praxis an sich auf Urteile bezieht, die im formellen Versäumnisverfahren nach §§ 286 ff. ZPO ergangen sind, besteht kein Anlass, diese nicht auch auf Versäumnisurteile nach § 36 Abs. 1 lit. b VSMP anzuwenden. Gerade in Streitigkeiten, die von Bundesrechts wegen in einem einfachen und raschen Verfahren zu erledigen sind, kann es nicht angehen, dass eine säumige Partei mittels eines Rechtsmittelverfahrens die Folgen der erstinstanzlichen Säumnis in zweiter Instanz ungeschehen machen und den Prozess erst daselbst aufnehmen kann. Der Umstand, dass die VSMP selber kein eigenes formelles Versäumnisverfahren im Sinne der §§ 286ff. ZPO enthält bzw. nicht auf dieses verweist, hat bewusst in der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens seinen Sinn, ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass Urteile nach § 36 Abs. 1 lit. b VSMP "echte" Versäumnisurteile sind. Dabei bleibt einem unverschuldet Säumigen ohne weiteres die Möglichkeit der Wiederherstellung nach § 81bis ZPO gewahrt; diese Bestimmung wäre gegebenenfalls sinngemäss auch auf den Fall eines letztlich entschuldbaren Fernbleibens an einer Gerichtsverhandlung anzuwenden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beklagte mit seinen neuen Tatsachen und Beweisanträgen nicht zu hören ist.