Maintenance Reduction Based on Cohabitation Offset by Professional Expenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a family law dispute concerning maintenance payments, the applicant challenged the lower court's decision for not reducing the basic needs amount of the respondent despite his cohabitation and sharing of living expenses with another person. The appellate court agreed that cohabitation, even with a non-relative like a partner, justifies a reduction in the basic needs amount due to shared costs for food, utilities, and housing, acknowledging the respondent's reported half-share of the rent was already accounted for. However, the court ultimately upheld the full basic needs amount because the respondent credibly claimed compensatory extra expenses related to his professional representation duties, such as increased clothing needs and frequent external meals, thereby offsetting any potential reduction.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 145, 175 ZGB. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist der Grundbetrag des Notbedarfs angemessen zu reduzieren, wenn eine Partei mit einer anderen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt und mit ihr die Kosten des Lebensunterhalts teilt. | Familienrecht
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 25.03.1991
Fallnummer: · OG 1991 3
LGVE: · 1991 I Nr. 3
Leitsatz: · Art. 145, 175 ZGB. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist der Grundbetrag des Notbedarfs angemessen zu reduzieren, wenn eine Partei mit einer anderen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt und mit ihr die Kosten des Lebensunterhalts teilt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Gesuchstellerin rügt den vorinstanzlichen Entscheid insofern, als dieser dem Umstand, dass der Gesuchsgegner mit einer anderen Person seinen Haushalt teile, nicht mit einer Kürzung des Grundbetrages Rechnung trage. In der Tat hat der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner zwar nur die Hälfte der Miete seiner mit einer anderen Person geteilten Wohnung angerechnet, was von diesem nicht beanstandet wird. Eine Kürzung des Grundbetrages - nach der Meinung der Gesuchstellerin offensichtlich auf jenen für eine erwachsene Person, die im Haushalt Angehöriger lebt - nahm der Vorderrichter indessen nicht vor. Die Ansicht der Gesuchstellerin lässt sich durchaus vertreten, auch wenn der Wortlaut der genannten Bestimmung aus den SchKK-Richtlinien Personen aus dem Verwandtenkreis im Auge hat. Denn auch das Zusammenleben mit einer anderen Person, beispielsweise mit einem Lebenspartner, führt dazu, dass Kosten für Nahrung, Strom, Wäsche, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Sachversicherungen, usw., eingespart werden können. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich zweifelsohne, dem Gesuchsgegner nicht nur die Hälfte des gesamten Mietzinses anzurechnen, sondern darüber hinaus seinen Grundbetrag angemessen zu reduzieren. Glaubhaft trägt jedoch der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vor, dass er wegen der mit seiner Stellung verbundenen Repräsentationspflichten einen erhöhten Kleiderbedarf habe und häufig auswärts das Mittagessen einnehmen müsse. Diese anzurechnenden Mehraufwendungen (vgl. LGVE 1990 I Nr. 45, Ziff. 4.c) führen zur Ausgleichung des Minderbetrages bei seinem Grundbedarf. Statt ihm den entsprechenden Zuschlag zuzubilligen, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner wie im amtsgerichtlichen Entscheid den vollen Grundbetrag einzusetzen.