Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 29 • KG LU OG 1991 29 KI-generiert

Moot Case Cost Allocation Based on Predicted Outcome

Geschäftsnummer OG 1991 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Where a legal process becomes moot, the court, lacking an express statutory rule for cost allocation, must decide costs based on what the outcome would have been had the matter been substantively judged, which requires a summary assessment of the prospects of success based on the evidence available at the time the mootness became known, without ordering further evidentiary proceedings due to principles of procedural economy and proportionality. Consequently, appellate courts cannot consider new submissions or evidence presented after the mootness occurred, as the cost allocation must be based solely on the factual, legal, and procedural situation as it stood when the loss of subject matter was recognized by the judge.

Legislator-Regeste

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§§ 299 ff. ZPO, § 302 Abs. 2 ZPO; Moot Case Cost Allocation Based on Predicted Outcome: Consequently, appellate courts cannot consider new submissions or evidence presented after the mootness occurred, as the cost allocation must be based solely on the factual, legal, and procedural situation as it stood when the loss of subject matter was recognized by the judge.

Schlagwörter

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Kostenverlegung prozessleitende Verfügungen Beweiswürdigung Kostenvorschuss Auslegung von Urteilen Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 299 ff. ZPO

Cited in the headnote as the legal area governing cost allocation when a process becomes moot.

§ 302 Abs. 2 ZPO

Mentioned as a potential basis for departing from the general rule regarding cost allocation in cases of mootness.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 21.10.1991

Fallnummer: · OG 1991 29

LGVE: · 1991 I Nr. 29

Leitsatz: · §§ 299 ff. ZPO. Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses (Bestätigung der Rechtsprechung).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Frage, wie die Kosten zu verlegen sind, wenn ein Prozess gegenstandslos geworden ist. Nach der Praxis hat der Kostenentscheid in einem solchen Fall dem Ergebnis zu entsprechen, zu dem der Richter bei einer materiellen Beurteilung der Streitsache gekommen wäre. Präzisierend wird darunter verstanden, dass die Prozessaussichten zu beurteilen sind (Max. XII Nr. 158 mit Verweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein für die Frage der Kostenverlegung noch Beweis erhoben werden muss. Vielmehr genügt es in diesen Fällen, die Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Beweislage summarisch zu prüfen und dementsprechend die Kosten zu verlegen, allenfalls in Beachtung von besonderen Gründen nach § 302 Abs. 2 ZPO. Dabei ist massgebend, dass mit Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Anspruch auf materielle Beurteilung des Streits entfallen ist und die Durchführung eines eigentlichen Beweisverfahrens nur der Kosten wegen dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit widerspräche. Dass im Einzelfall die Komplexität des Streits es nicht zulässt, die Prozessaussichten abschliessend zu gewichten und die Kosten diesem Ergebnis entsprechend zu verlegen, hält einer Willkürüberprüfung stand. Sind die Kosten nach den Prozessaussichten zu verlegen, kommt nach dem Gesagten als Grundlage für die Entscheidung nur die Sach-, Rechts- und Prozesslage in jenem Zeitpunkt in Frage, in welchem dem Richter der Eintritt der Gegenstandslosigkeit bekannt wurde. Unabhängig von der Art des gegen die Kostenverlegung zulässigen Rechtsmittels sind daher vor Obergericht weder neue Vorbringen noch neue Beweisanträge beachtlich. Insbesondere die Rechtsmittelinstanz hat in jedem Fall von der Situation auszugehen, wie sie sich beim Erkennen der Gegenstandslosigkeit zeigte. Folglich sind die vom Beklagten neu aufgelegten Urkunden für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen und die in zweiter Instanz beantragten Editionen nicht anzuordnen. Hinzu kommt, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit hatte, sich - gerade wegen der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - zur Kostenfrage zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er nicht wahr, was - sollte er im Beschwerdeverfahren obsiegen - zu seiner Belastung mit den Mehrkosten fuhren müsste.