Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1991 28 • KG LU OG 1991 28 KI-generiert

Appealability of Evidentiary Rulings

Geschäftsnummer OG 1991 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenging an order regarding evidence admissibility issued by a lower court must generally appeal that order alongside the final judgment, as evidence rulings can be revisited by the court and are only definitively settled in the final decision. An immediate appeal of an evidence order is permissible only if the order causes a disadvantage to one of the parties that cannot be remedied, or can only be remedied with difficulty, through subsequent appeals against the final judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO. Anfechtung einer Beweisverfügung des Amtsgerichtes. Wann ist die Beschwerde zulässig? (Praxisbestätigung). | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Beweisverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle verspätete Einwendungen Vorabentscheidungsverfahren Auslegungsurteile
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 21.10.1991

Fallnummer: · OG 1991 28

LGVE: · 1991 I Nr. 28

Leitsatz: · § 282 Abs. 1 lit. a ZPO. Anfechtung einer Beweisverfügung des Amtsgerichtes. Wann ist die Beschwerde zulässig? (Praxisbestätigung).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Beweisverfügungen des Amtsgerichtes sind, wenn sie - wie vorliegend - nicht rekurrabel sind, grundsätzlich mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel anzufechten. Die Begründung liegt darin, dass Beweisbeschlüsse vom Gericht in Wiedererwägung gezogen werden können und das Gericht erst im Endentscheid zum Beweis endgültig Stellung nimmt. Die Anfechtung einer einzelnen Beweisverfügung mit Beschwerde ist deshalb nur dann zulässig, wenn sie für die eine oder andere Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hat, der später mit den gegen das Urteil zulässigen Rechtsmitteln nicht mehr oder nur mehr schwer behoben werden kann (LGVE 1982 I Nr. 28 mit Verweisen).