Procedural Insufficiency of Generalized Evidentiary Renewal Motion on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court held that a party's generalized motion to renew all evidentiary requests submitted to the lower court is procedurally insufficient and therefore inadmissible in the appeal proceedings, as it is not the responsibility of the appellate court to search the lower court's files to determine which prior requests might correspond to the factual assertions made in the appeal brief.
Legislator-Regeste
KI-generiertProcedural Insufficiency of Generalized Evidentiary Renewal Motion on Appeal: Entscheid: · Ein allgemein formulierter Antrag einer Partei auf Erneuerung der bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge genügt den prozessualen Mindestanforderungen nicht und ist daher unbeachtlich. Es kann nicht Sache der Appellationsinstanz sein, in den erstinstanzlichen Akten danach zu fahnden, welche dort gestellten Beweisanträge allenfalls auf welche Tatsachenbehauptungen in der Appellationsbegründung ausgerichtet sein könnten (Bestätigung der konstanten Praxis).
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 16.07.1991
Fallnummer: · OG 1991 24
LGVE: · 1991 I Nr. 24
Leitsatz: · §§ 243 ff. ZPO. Beweisanträge im Appellationsverfahren:
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Ein allgemein formulierter Antrag einer Partei auf Erneuerung der bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge genügt den prozessualen Mindestanforderungen nicht und ist daher unbeachtlich. Es kann nicht Sache der Appellationsinstanz sein, in den erstinstanzlichen Akten danach zu fahnden, welche dort gestellten Beweisanträge allenfalls auf welche Tatsachenbehauptungen in der Appellationsbegründung ausgerichtet sein könnten (Bestätigung der konstanten Praxis).