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OG 1991 24 • KG LU OG 1991 24 KI-generiert

Procedural Insufficiency of Generalized Evidentiary Renewal Motion on Appeal

Geschäftsnummer OG 1991 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court held that a party's generalized motion to renew all evidentiary requests submitted to the lower court is procedurally insufficient and therefore inadmissible in the appeal proceedings, as it is not the responsibility of the appellate court to search the lower court's files to determine which prior requests might correspond to the factual assertions made in the appeal brief.

Legislator-Regeste

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Procedural Insufficiency of Generalized Evidentiary Renewal Motion on Appeal: Entscheid: · Ein allgemein formulierter Antrag einer Partei auf Erneuerung der bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge genügt den prozessualen Mindestanforderungen nicht und ist daher unbeachtlich. Es kann nicht Sache der Appellationsinstanz sein, in den erstinstanzlichen Akten danach zu fahnden, welche dort gestellten Beweisanträge allenfalls auf welche Tatsachenbehauptungen in der Appellationsbegründung ausgerichtet sein könnten (Bestätigung der konstanten Praxis).

Schlagwörter

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Durchsuchung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweisnotstand Beweisverhandlung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensbeschränkungen §§ 243 ff. ZPO. Beweisanträge im Appellationsverfahren: | Zivilprozessrecht
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.07.1991

Fallnummer: · OG 1991 24

LGVE: · 1991 I Nr. 24

Leitsatz: · §§ 243 ff. ZPO. Beweisanträge im Appellationsverfahren:

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Ein allgemein formulierter Antrag einer Partei auf Erneuerung der bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge genügt den prozessualen Mindestanforderungen nicht und ist daher unbeachtlich. Es kann nicht Sache der Appellationsinstanz sein, in den erstinstanzlichen Akten danach zu fahnden, welche dort gestellten Beweisanträge allenfalls auf welche Tatsachenbehauptungen in der Appellationsbegründung ausgerichtet sein könnten (Bestätigung der konstanten Praxis).