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OG 1991 22 • KG LU OG 1991 22 KI-generiert

Expert Qualification Deference to Trial Court Discretion

Geschäftsnummer OG 1991 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant objected to the expert appointed by the lower court, arguing a lack of requisite expertise, an objection the opposing party did not share, and the appellate court upheld the appointment, reasoning that unless statutory grounds for recusation or challenge exist, the court is not bound to accede to one party's objections regarding an expert's qualifications, as the assessment of an expert's requisite knowledge is a matter of evidentiary evaluation, leaving the judge discretion in the selection process.

Legislator-Regeste

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Expert Qualification Deference to Trial Court Discretion: Leitsatz: · §§ 185/186 ZPO: Einspruch gegen die Ernennung eines Experten wegen behauptetem Mangel an Sachkenntnis.

Schlagwörter

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Expertenbestellung Beweisgründe Befangenheit des Gutachters Gutachterentschädigung richterliches Ermessen unentgeltliche Rechtsverbeiständung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 03.05.1991

Fallnummer: · OG 1991 22

LGVE: · 1991 I Nr. 22

Leitsatz: · §§ 185/186 ZPO: Einspruch gegen die Ernennung eines Experten wegen behauptetem Mangel an Sachkenntnis.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Wie schon beim Amtsgerichtspräsidenten brachte die Beklagte im Beschwerdeverfahren erneut vor, der vom Amtsgerichtspräsidenten ernannte Experte X sei abzulehnen, da er nicht über genügend Fachkenntnisse verfüge. Die Kläger haben gegen die Ernennung von X keinen Einspruch erhoben. Aus den Erwägungen: Wenn auch den Parteien Gelegenheit gegeben wird, gegen die Ernennung bestimmter Personen als Sachverständige Einwendungen zu erheben, so ist das Gericht, sofern nicht gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, nicht gehalten, die Einwendungen nur einer Partei zu berücksichtigen. Ob ein Sachverständiger über die erforderliche Sachkunde verfügt, ist lediglich eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. Max. XII Nr. 17 mit Hinweisen) und der Richter ist in diesen Fall bei der Auswahl des Experten frei.