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OG 1991 18 • KG LU OG 1991 18 KI-generiert

Appeal Against Costs Imposed for Failure to Appear Due to Unreported Change of Address

Geschäftsnummer OG 1991 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant failed to appear at a conciliation hearing, leading the justice of the peace to impose costs upon him, which the defendant appealed, arguing he had moved and the court was therefore incompetent. The court reasoned that the principle of good faith, applicable to civil procedure, requires a party to notify the court of a change of address when summoned, as failing to do so to intentionally cause a useless hearing constitutes an abuse of process under the relevant Civil Code article, thus justifying the imposition of costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 85 ZPO, Art. 2 Abs 2 ZGB. Treu und Glauben im Zivilprozess; Verfällung in die Tageskosten nach nichterfolgter Mitteilung eines Wohnortswechsels. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Vorladung ZPO-Bestimmung Treu und Glauben Parteianhörung Meldung der Adressänderung Einigungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 22.05.1991

Fallnummer: · OG 1991 18

LGVE: · 1991 I Nr. 18

Leitsatz: · § 85 ZPO, Art. 2 Abs 2 ZGB. Treu und Glauben im Zivilprozess; Verfällung in die Tageskosten nach nichterfolgter Mitteilung eines Wohnortswechsels.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beklagte erschien zur Sühneverhandlung unentschuldigt nicht, worauf der Friedensrichter auf klägerischen Antrag hin einen Kostenentscheid fällte und dem Beklagten die Tageskosten überband. Der Beklagte erhob Beschwerde und führte zur Begründung aus, er habe seinen Wohnsitz seit zwei Monaten in einer andern Gemeinde und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, beim örtlich unzuständigen Friedensrichter am Sühnevorstand teilzunehmen. Aus den Erwägungen: Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ist auch im Prozess, der durch das Sühneverfahren eingeleitet wird, zu beachten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 189). Unter diesem Gesichtspunkt ist es insbesondere unzulässig, unnötige Prozesskosten zu verursachen (Guldener, a. a. O.). Im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Zuständigkeit des Friedensrichters offenbar nicht anerkennen wollte, war es seine Pflicht, den Friedensrichter nach Erhalt der Vorladung auf dessen Unzuständigkeit zufolge seines Wohnortswechsels hinzuweisen. Sein bewusstes Schweigen in Kenntnis des Umstandes, dass gerade deswegen ein völlig unnützer Friedensrichtervorstand stattfinden werde, muss dem Beklagten als Verstoss gegen Treu und Glauben im vorbeschriebenen Sinne angelastet werden; nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.