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OG 1991 17 • KG LU OG 1991 17 KI-generiert

Defendant v. Court Costs for Missed Conciliation Hearing

Geschäftsnummer OG 1991 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a decision where a lower court imposed costs upon a defendant for failing to appear at a conciliation hearing, despite the defendant submitting a timely excuse of illness which was later substantiated by a medical certificate presented during the appeal. The court reasoned that while illness is a valid excuse for non-attendance under the relevant procedural law, the initial judge failed to properly consider the excuse or require proper substantiation, thereby violating principles of due process by not giving the defendant an opportunity to provide proof. Concluding that the medical certificate sufficiently established the defendant's incapacitation, the court overturned the cost assessment, holding that the defendant was sufficiently excused and should not have been charged the daily costs.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV; Defendant v. Court Costs for Missed Conciliation Hearing: Leitsatz: · § 85 ZPO. Grundsätze für die Verfällung in die Tageskosten im Sühneverfahren vor Friedensrichter.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Auferlegung der Verfahrenskosten medizinische Gründe Angemessenheit der Verfahrensdauer allternative Verfahren zur Streitbeilegung Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 25.10.1990

Fallnummer: · OG 1991 17

LGVE: · 1991 I Nr. 17

Leitsatz: · § 85 ZPO. Grundsätze für die Verfällung in die Tageskosten im Sühneverfahren vor Friedensrichter.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Friedensrichter überband dem Beklagten die Tageskosten, weil dieser nicht zum Sühneversuch erschienen war. Im Beschwerdeentscheid wurde ausgeführt: 3. - Gemäss § 85 ZPO verfällt in die Tageskosten, wer ohne genügende Entschuldigung an einer Sühneverhandlung nicht teilnimmt. Zweifellos bildet Krankheit einen klassischen Entschuldigungsgrund, der in jedem Fall zu beachten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Entschuldigungsgrund nicht nur rechtzeitig behauptet, sondern rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Das Gesetz lässt zu Recht offen, in welchem Zeitpunkt die Entschuldigung zu erfolgen hat und zu belegen ist.

Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass sich der Beklagte erst nach seiner Erholung entschuldigen konnte, was er offenbar unverzüglich (und damit sicher rechtzeitig) telefonisch tat. Es wäre nun Sache des Friedensrichters gewesen, diese Entschuldigung zu würdigen und, - sofern sie ihm unglaubwürdig schien -, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, innert Frist ein Arztzeugnis aufzulegen. Auf jeden Fall aber hätte er gestützt auf Art. 4 BV im Kostenentscheid zum Ausdruck bringen müssen, warum er den Beklagten als nach wie vor ungenügend entschuldigt betrachtet.

Selbst wenn sich der Friedensrichter anlässlich des Sühnevorstandes gegenüber dem Kläger geäussert haben sollte, er halte den Beklagten wegen Abwesenheit für kostenpflichtig, hätte ihn das unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes der Geschehnisse nicht daran hindern dürfen, angesichts der vorgetragenen Entschuldigung auf seine ursprüngliche Ansicht zurückzukommen. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist der angefochtene Entscheid jedenfalls aufzuheben. 4. - Gemäss konstanter Praxis (LGVE 1978 I Nr. 438, 439 und 441) hat die Beschwerdeinstanz den materiellen Entscheid selber zu fällen, wenn aufgrund des Beschwerdeentscheides der Verfahrensausgang bereits endgültig feststeht.

Der Beklagte gab im Beschwerdeverfahren ein Arztzeugnis zu den Akten, dem zu entnehmen ist, dass der Beklagte aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, am Sühnevorstand teilzunehmen. Diese Urkunde ist zu den Akten zu nehmen, obwohl das Beschwerdeverfahren grundsätzlich novenfeindlich ist. Indes würde es jeglicher Vernunft und dem Prinzip der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, wollte man den Fall in Kenntnis des ärztlichen Zeugnisses an den Friedensrichter zur Neubeurteilung zurückweisen. Dies insbesondere auch darum, weil dem Beklagten auf jeden Fall noch die bis anhin vorenthaltene Gelegenheit zu geben war, seine rechtzeitig vorgetragene Entschuldigung mit einem Attest zu untermauern.

Der Kläger erachtet nun das Arztzeugnis als unglaubwürdig; der Beklagte habe für seine Ohnmacht keine Zeugen. Vorab ist festzuhalten, dass im alltäglichen Rechtsleben ein Arztzeugnis regelmässig zum Nachweis einer medizinischen bedingten Abwesenheit genügt, insbesondere beispielsweise am Arbeitsplatz. Es ist nicht einzusehen, warum an eine Entschuldigung vor dem Friedensrichter strengere Anforderungen zu stellen wären. Immerhin kann ein Arztzeugnis nicht absolute Geltung für sich in Anspruch nehmen. Es unterliegt immer der richterlichen Würdigung.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Schlüssigkeit des Zeugnisses zu zweifeln, auch wenn der Arzt den Ohnmachtsanfall nicht selber registrierte. Das ist denn aber auch nicht Inhalt des Zeugnisses. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, dass am 5. September 1990 der Allgemeinzustand des Beklagten so schlecht gewesen sei, dass er nicht habe vor Friedensrichter erscheinen können. In Anbetracht der Diagnose ist das durchaus einleuchtend und wird eben durch die vom Beklagten vorgetragenen Ereignisse bestätigt.

Damit steht fest, dass der Beklagte als genügend entschuldigt zu betrachten ist und dementsprechend zu Unrecht vom Friedensrichter mit den Tageskosten belastet wurde, was zur Aufhebung des Kostenentscheides führt.