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OG 1991 12 • KG LU OG 1991 12 KI-generiert

Tenant Access for Window Replacement During Judicially Extended Lease

Geschäftsnummer OG 1991 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appeal against an order compelling a tenant to grant access to their rented apartment for window replacement, examining whether this obligation under a judicially extended lease complied with Article 260 Paragraph 1 of the Code of Obligations (OR), which concerns landlord access during a terminated lease. The court reasoned that a lease extended by judicial order creates a *sui generis* legal relationship distinct from a standard terminated tenancy, meaning the tenant is not excused from allowing necessary renovations simply because the original notice period has expired, as the purpose of Article 260 OR—to prevent tenants from enduring renovation hardships without benefit—does not apply where the tenancy is maintained through judicial extension, provided the specific renovations remain reasonable for the tenant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 260 Abs. 1 OR. Rechtsnatur eines erstreckten Mietverhältnisses bei Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache. | OR (Obligationenrecht)

Schlagwörter

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Erstreckung des Mietverhältnisses Ausweisung des Mieters Kündigungsfrist Zutrittsrecht im Sachenrecht Hauptmieter Vermieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 260 Abs. 1 OR

The court discussed whether the challenged decision was compatible with this article regarding maintenance work in extended tenancies.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 09.11.1990

Fallnummer: · OG 1991 12

LGVE: · 1991 I Nr. 12

Leitsatz: · Art. 260 Abs. 1 OR. Rechtsnatur eines erstreckten Mietverhältnisses bei Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Befehlsverfahren nach § 348 ZPO wurde die Beklagte verhalten, dem Kläger bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern für die Einsetzung von neuen Fenstern für die Dauer von einmal zwei Stunden und einmal sechs Stunden an einem Werktag den Zutritt zu ihrer Mietwohnung in der Liegenschaft des Klägers zu gewähren. Dagegen erhob die Beklagte Rekurs. Im Entscheid wurde zur Frage, ob der ergangene Befehl vor Art. 260 OR standhält, ausgeführt: Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid vor Art. 260 OR standhält. Streitig ist dabei, ob ein erstrecktes Mietverhältnis als gekündigtes nach Art. 260 Abs. 1 OR zu gelten hat. Die ratio legis ist im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Danach soll der Mieter bei gekündigtem Mietverhältnis grundsätzlich nicht mehr bloss die Unannehmlichkeiten von Renovationsarbeiten ertragen müssen, ohne davon auch noch angemessen profitieren zu können. Grundsätzlich wird ein Rechtsverhältnis zu einem gekündigten durch Ausübung des Gestaltungsrechtes der Kündigung und endet als solches mit Ablauf der Kündigungsfrist. Verbleibt der Mieter aufgrund einer richterlichen Erstreckung (oder eines gerichtlichen Vergleiches im Erstreckungsverfahren) über den vertraglichen Kündigungstermin hinaus im Mietobjekt, geschieht dies aufgrund eines besondern, an bestimmte Voraussetzungen gebundenen und mit bestimmten Folgen versehenen Rechtsinstitutes (Moser Markus, Die Erstreckung des Mietverhältnisses, Diss. FR, Zürich 1975, S. 105). Zwischen Vermieter und Mieter entsteht durch die Erstreckung somit ein Rechtsverhältnis sui generis, das nicht gleichzusetzen ist mit einem gekündigten Vertragsverhältnis. Diese Betrachtungsweise findet ihre Bestätigung darin, dass der Zweck des Art. 260 OR - in Anbetracht der nach Gesetz möglichen sehr langen Erstreckungsdauern für Wohnungen und Geschäftsräume - nicht darin bestehen kann, Renovationen grundsätzlich auf Jahre hinaus zu verunmöglichen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil in jedem konkreten Einzelfall der Interessenlage des Mieters über die Voraussetzung der Zumutbarkeit der vorgesehenen Arbeiten am Mietobjekt Rechnung zu tragen ist.