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MPUD 1999 2 • KG LU MPUD 1999 2 KI-generiert

Immigration Financial Means Assessment: Health Insurance Subsidies and Flat-Rate Calculations

Geschäftsnummer MPUD 1999 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority ruled on the calculation of required financial means for family reunification under immigration law, specifically addressing the use of flat-rate amounts for health insurance premiums and work-related expenses, and the consideration of premium reductions. The court reasoned that subsidies from public funds, such as health insurance premium reductions, are generally not factored into the required financial assessment because reliance on such funds implies a burden on the state; furthermore, the court upheld the use of standardized flat rates for health insurance premiums (which it updated based on current costs, noting they incorporate deductible and franchise components) and work-related expenses, which promotes administrative simplicity and equal treatment, while clarifying that for hourly wage earners, future income projection must consider the average of the last twelve months' earnings, duly accounting for any pay increases received during that period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Artikel 39 Absatz 1c BVO. Bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie werden für die Krankenkassenprämien und für die Erwerbsunkosten Pauschalbeträge eingesetzt. Die Verbilligung der Krankenpflege-Grundversicherung wird nicht berücksichtigt. Bei der Feststellung des voraussichtlichen künftigen Einkommens von Erwerbstätigen, die im Stundenlohn arbeiten, wird in der Regel auf das Einkommen der letzten 12 Monate abgestellt. Lohnerhöhungen während dieser Zeit sind zu berücksichtigen. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Krankenversicherungsprämien Einkommensberechnung Familiennachzug finanzielle Mittel Kostenfestsetzung Subvention

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 39 Absatz 1c BVO

This article is cited as the basis for the requirement that the foreign national must have sufficient financial means to support their family.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 15.11.1999

Fallnummer: · MPUD 1999 2

LGVE: · 1999 III Nr. 2

Leitsatz: · Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Artikel 39 Absatz 1c BVO. Bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie werden für die Krankenkassenprämien und für die Erwerbsunkosten Pauschalbeträge eingesetzt. Die Verbilligung der Krankenpflege-Grundversicherung wird nicht berücksichtigt. Bei der Feststellung des voraussichtlichen künftigen Einkommens von Erwerbstätigen, die im Stundenlohn arbeiten, wird in der Regel auf das Einkommen der letzten 12 Monate abgestellt. Lohnerhöhungen während dieser Zeit sind zu berücksichtigen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe Anspruch auf Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung, was bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel zu berücksichtigen sei.

Nach Artikel 39 Absatz 1c BVO muss die ausländische Person genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie haben. Diese Voraussetzung soll verhindern, dass die um Familiennachzug ersuchende Person und ihre Familienangehörigen dem Sozialstaat zur Last fallen. Wer auf die Unterstützung durch öffentliche Gelder angewiesen ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch die Prämienverbilligung wird durch öffentliche Gelder finanziert. Wer sie beansprucht, fällt insofern der Allgemeinheit zur Last. Aus diesem Grund wird die Prämienverbilligung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien die effektiven Krankenkassenprämien und nicht die generellen Ansätze der SKOS-Richtlinien für die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel einzusetzen. Auch der Pauschalbetrag von 250 Franken für Erwerbsunkosten sei zu reduzieren, da die Kosten nicht in dieser Höhe anfielen. Die Anwendung der SKOS-Richtlinien ermöglicht, mit relativ einfachen Mitteln die ausschlaggebende finanzielle Beurteilung einer Familie vorzunehmen und stellt eine rechtsgleiche Behandlung sicher. Bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel sollen jedoch nicht in jedem Einzelfall sämtliche konkreten Zahlen eruiert werden müssen, weshalb insbesondere bei den Krankenkassenprämien und bei den Erwerbsunkosten praxisgemäss auf Pauschalbeträge abgestellt wird.

Bei den Krankenkassenprämien ist zu beachten, dass bei den zu berücksichtigenden Ansätzen ein Anteil für Selbstbehalt und Franchise enthalten ist. Die Pauschalen betrugen bis anhin für Erwachsene 180 Franken, für Jugendliche bis 25 Jahre 110 Franken und für Kinder bis 18 Jahre 40 Franken. Eine Überprüfung dieser Pauschalen mit der neusten Entwicklung und der Preisanpassung im Bereich der Krankenkassenprämien ergibt, dass diese Beträge zu niedrig angesetzt sind. Sie werden neu wie folgt festgesetzt: für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 50 Franken für in Ausbildung stehende Erwachsene zwischen 19 und 25 Jahren 120 Franken für Erwachsene 200 Franken Bei den Erwerbsunkosten ist neben den Kosten für den Arbeitsweg, soweit sie nicht im Grundbetrag enthalten sind, und den Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten eine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten von 250 Franken bei einer Vollzeitbeschäftigung anzurechnen.

Diese Pauschale wird bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional herabgesetzt (SKOS-Richtlinien 10/97 C.3).

3. Bei der Feststellung des voraussichtlichen künftigen Einkommens von Erwerbstätigen, die im Stundenlohn arbeiten, wird in der Regel auf das Einkommen der letzten 12 Monate abgestellt. Lohnerhöhungen während dieser Zeit sind zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stelle im Dezember 1998 angetreten und im Juli 1999 eine Lohnerhöhung erhalten. Demnach sind für die Berechnung des künftigen durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens die von Dezember 1998 bis September 1999 gearbeiteten Stunden zu berechnen, durch die Anzahl gearbeiteter Monate zu teilen und mit dem neu festgelegten Stundenansatz zu multiplizieren.