Administrative Appeal Dismissal for Failure to Post Security or Obtain Fee Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority required a party initiating a potentially costly procedure to pay a security deposit or submit a substantiated request for free legal aid, supported by municipal documentation, by a specific deadline, threatening dismissal for non-compliance. The party only requested an extension for submitting a written statement near the deadline, failing to provide the required deposit or a properly reasoned and documented application for fee exemption by the due date. Consequently, the authority correctly refused to proceed with the administrative appeal pursuant to the relevant procedural law, as the claim was not supported by the necessary payment or a formal, justified request for relief.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenvorschuss. Unentgeltliche Rechtspflege. Fristwahrung. §§ 195 und 204 VRG. Nach § 195 VRG kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Leistet diese innert der eingeräumten Frist trotz Androhung der Folgen weder den Vorschuss noch reicht sie ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 204 VRG ein und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, so braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. | Verfahren
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for not proceeding with the appeal due to formal defects in the request for exemption from the cost deposit.
Cited as the basis for the Department to refuse to enter upon the administrative appeal because the required cost deposit was not paid within the deadline.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 06.07.1997
Fallnummer: · MPUD 1997 4
LGVE: · 1997 III Nr. 4
Leitsatz: · Kostenvorschuss. Unentgeltliche Rechtspflege. Fristwahrung. §§ 195 und 204 VRG. Nach § 195 VRG kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Leistet diese innert der eingeräumten Frist trotz Androhung der Folgen weder den Vorschuss noch reicht sie ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 204 VRG ein und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, so braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 1. Am 14. April 1997 forderte das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 1997 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- oder ein begründetes Gesuch um Kostenbefreiung infolge Bedürftigkeit einzureichen und die Bedürftigkeit durch ein Zeugnis der Wohnortgemeinde zu belegen.
2. Am 30. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer, er sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. Dieses Begehren begründete er lediglich damit, dass er mittellos sei und keine Arbeit und damit kein Einkommen und auch kein Kapital habe.
3. Am 5. Mai 1997, dem letzten Tag der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Abgabe der Stellungnahme, verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis 31. Mai 1997 zu erstrecken.
4. Die Instruktionsinstanz hat den Beschwerdeführer aufgefordert, bis 5. Mai 1997 einen Kostenvorschuss zu leisten oder ein begründetes und durch die Gemeindebehörde belegtes Gesuch um Kostenbefreiung einzureichen. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 1997 ausdrücklich und ausschliesslich eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme verlangt. Eine Verlängerung zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Begründung des Gesuches um Kostenbefreiung dagegen hat er nicht beantragt. Diese Frist endete damit am 5. Mai 1997. Bis zu diesem Datum hat der Beschwerdeführer weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch ein begründetes und belegtes Gesuch um Kostenbefreiung eingereicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 1997 ist weder ausreichend begründet noch belegt, wie dies § 204 VRG vorsieht und wie es von der Instruktionsinstanz verlangt worden war. Es ist somit nicht formgerecht, weshalb nach § 107 Absatz 2e VRG in Verbindung mit § 107 Absatz 3 VRG nicht darauf eingetreten werden kann.
5. Nach § 195 Absatz 2 VRG braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten, wenn die Partei einen zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangten Vorschuss trotz Androhung der Folgen nicht innert eingeräumter Frist leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist. Wie im Schreiben vom 14. April 1997 angedroht, tritt das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement bei dieser Sachlage auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. (Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 30. September 1997 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.)