Prosecutor's Discontinuation of Fraud Investigation Upheld Despite Cost Allocation for Procedural Fault
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case where the public prosecutor discontinued criminal investigations for fraud and violations of agricultural and food laws, the defendant appealed the decision to charge him with all procedural costs despite the discontinuation. The appellate court upheld the cost allocation, reasoning that charging costs under $\S 277$ para. 1 StPO, even without a conviction, requires at least a broad procedural fault, which is satisfied by an unlawful violation of a legal norm, written or unwritten. The defendant's admitted act of swapping milk samples to circumvent quality control constituted such an unlawful and culpable breach of regulations intended to protect consumers, justifying the imposition of costs because his actions directly led to the initiation of the criminal proceedings.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 277 Abs. 1 StPO. Für die Kostenpflicht des Angeschuldigten trotz Einstellung der Strafuntersuchung wird zumindest ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorausgesetzt. Anwendungsfall. | Strafprozessrecht
Schlagwörter
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KI-generiertThe court applied this provision to confirm the imposition of procedural costs on the accused despite the discontinuation of the criminal proceedings.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht
Entscheiddatum: · 31.08.1998
Fallnummer: · KA 98 56
LGVE: · 1998 I Nr. 57
Leitsatz: · § 277 Abs. 1 StPO. Für die Kostenpflicht des Angeschuldigten trotz Einstellung der Strafuntersuchung wird zumindest ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorausgesetzt. Anwendungsfall.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Amtsstatthalter stellte nach durchgeführter Strafuntersuchung wegen Betrugs und Zuwiderhandlungen gegen die Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetzgebung die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten ein und überband ihm sämtliche Verfahrenskosten. Dagegen erhob der Angeschuldigte Kostenrekurs. Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts führte zur Frage, ob dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden als Voraussetzung der Kostenüberbindung trotz Verfahrenseinstellung vorgeworfen werden könne, unter Hinweis auf LGVE 1992 I Nr. 71 Folgendes aus:
Der Angeschuldigte bringt vor, dass von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten nicht gesprochen werden könne, da er weder die Milchwirtschaftsbeschlüsse noch die Lebensmittelgesetzgebung übertreten habe und deshalb auch nicht habe bestraft werden können. Dabei verkennt der Angeschuldigte, dass für die Kostenüberbindung eine Bestrafung nicht vorausgesetzt wird, sondern der Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann (Widerrechtlichkeit), genügt.
Entscheidend ist somit nicht, dass für das konkrete Verhalten des Angeschuldigten keine explizite Strafnorm existiert, sondern dass der Angeschuldigte gegen Normen der Rechtsordnung verstiess, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 I a 162, 170). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Angeschuldigte durch das Auswechseln der Milchproben die Qualitätskontrolle seiner Stichprobe vereitelt und damit gegen die einschlägigen Vorschriften des Landwirtschaftsrechts (namentlich Art. 11 QKBV) verstossen, welche eine gleichbleibende Qualität und Hygiene der Milch bezwecken (Schutz des Konsumenten) und deshalb den Milchproduzenten verpflichten, seine am Tag der unangemeldeten Kontrolle produzierte Milch dem Inspektionsdienst ohne Manipulationen zur Verfügung zu stellen.
Bei Nichterfüllen der Hygienekriterien sind folglich Sanktionen vorgesehen. Der Angeklagte hat daher bei ungenügender Milchqualität mit Preisabzügen rechnen müssen. Sein Vorgehen, das aufgrund seiner Stellung als Mitglied der "...-Kommission" erst ermöglicht wurde (Besitz eines Schlüssels zur Annahmestelle), missbraucht krass das in ihn gesetzte Vertrauen und weicht erheblich vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht erwarteten Durchschnittsverhalten ab. Zwar kann das mögliche Ausmass der Abzüge nicht mehr eruiert werden, weil die originalen Milchproben des Angeschuldigten im Nachhinein nicht mehr zur Verfügung stehen;
über die Höhe des Schadens (nicht vorgenommene Preisabzüge, verminderte Qualität der verarbeiteten Milchprodukte) lassen sich keine genauen Angaben machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeschuldigte widerrechtlich und schuldhaft (er wusste um sein verbotenes Tun) einen - wenn auch masslich nicht mehr feststellbaren - Schaden verursacht hat. Dass der Angeschuldigte mangels bezifferbaren Schadens haftpflichtrechtlich nur schwer zur Verantwortung gezogen werden könnte, ist nicht ausschlaggebend, denn ein Schaden (mindestens eine Milchprobe wies nicht die genügende Qualität auf;
Vertrauensverlust) ist entstanden. Auf das Motiv des Angeschuldigten für sein Verhalten (Erlangung einer Auszeichnung) kommt es nicht an: Er hat jedenfalls eine unrechtmässige Bereicherung in Kauf genommen. Der Probenentnehmer X. (Inspektionsdienst) hatte festgestellt, dass jemand die Proben des Angeschuldigten ausgewechselt hatte, worauf er Anzeige bei der Polizei erstattete. Die Auswechslung der Proben hat unbestrittenermassen der Angeschuldigte selbst vorgenommen. Es ist daher nicht einzusehen, welche andere Person durch ihr Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten hätte.
Das Vorliegen eines prozessualen Verschuldens des Angeschuldigten im weiteren Sinn ist zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind daher gegeben.