Appeal Hearing Rights in Case Transfer Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal procedure concerning the transfer of a case to the criminal and indictment commission, the appellate court ruled that the accused's right to be heard was not violated, even if the public prosecutor's motion under § 138 Paragraph 2 of the Criminal Procedure Code was served only with the appeal decision, because the parties are already able to present their positions in the appeal or during their statements, and the prosecutor's motion is typically only sent afterward for orientation, a practice explicitly upheld by the Federal Supreme Court.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird. | Strafprozessrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission
Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht
Entscheiddatum: · 31.08.1998
Fallnummer: · KA 97 56
LGVE: · 1998 I Nr. 54
Leitsatz: · § 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminal- und Anklagekommission gemäss § 138 Abs. 2 StPO wird praxisgemäss den Parteien nicht zugestellt, da sie im Rekurs resp. allenfalls in der Vernehmlassung ihren Standpunkt darlegen können. Sie erhalten den Antrag der Staatsanwaltschaft normalerweise als Beilage zum Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission zur Orientierung zugestellt. Diese Praxis wurde im Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. März 1998 (1P.670/1997/has) i. S. K.H. bezüglich einer zusätzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geschützt (S. 4 f.).