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KA 97 56 • KG LU KA 97 56 KI-generiert

Appeal Hearing Rights in Case Transfer Proceedings

Geschäftsnummer KA 97 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal procedure concerning the transfer of a case to the criminal and indictment commission, the appellate court ruled that the accused's right to be heard was not violated, even if the public prosecutor's motion under § 138 Paragraph 2 of the Criminal Procedure Code was served only with the appeal decision, because the parties are already able to present their positions in the appeal or during their statements, and the prosecutor's motion is typically only sent afterward for orientation, a practice explicitly upheld by the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Parteianhörung Strafprozessordnung Anfechtung von Zwischenentscheiden Anklagezulassung Beweisübernahme Überstellung verurteilter Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1P.670/1997
März 1998 (1P.670/1997/has) i.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 31.08.1998

Fallnummer: · KA 97 56

LGVE: · 1998 I Nr. 54

Leitsatz: · § 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminal- und Anklagekommission gemäss § 138 Abs. 2 StPO wird praxisgemäss den Parteien nicht zugestellt, da sie im Rekurs resp. allenfalls in der Vernehmlassung ihren Standpunkt darlegen können. Sie erhalten den Antrag der Staatsanwaltschaft normalerweise als Beilage zum Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission zur Orientierung zugestellt. Diese Praxis wurde im Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. März 1998 (1P.670/1997/has) i. S. K.H. bezüglich einer zusätzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geschützt (S. 4 f.).