Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KA 08 84 • KG LU KA 08 84 KI-generiert

Seizure Upheld Despite Procedural Omissions Due to Concrete Suspicion and Refusal to Comply

Geschäftsnummer KA 08 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the seizure of items pursuant to a criminal investigation for embezzlement and breach of trust, confirming that seizure is permissible based on a mere suspicion of criminal activity provided there is an objectively founded concrete suspicion, which was established here by initial bank reports and subsequent evidence. Furthermore, the court reasoned that even though the law requires granting the holder an opportunity for voluntary surrender before seizure, the subject's immediate destruction of the search warrant and subsequent aggressive outburst constituted an unequivocal refusal, thus validating the immediate seizure without error.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Wenn der Inhaber die ihm ausgehändigte Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung sogleich nach dem Durchlesen zerreisst und sich anschliessend in eine Fluch- und Schimpftirade steigert, so lässt dies ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Inhaber nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Untersuchung wegen Veruntreuung Nachpfändung Bankenrecht versuchter Diebstahl Trust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 114 und 115 StPO

These provisions contain the substantive rules concerning seizure and the requirement to offer voluntary surrender, which were central to the court's decision to uphold the seizure.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 24.09.2008

Fallnummer: · KA 08 84

LGVE: · 2008 I Nr. 54

Leitsatz: · §§ 114 und 115 StPO. Die Beschlagnahme ist schon bei einem blossen Verdacht deliktischen Handelns möglich. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht. Vor einer Beschlagnahme ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, die Gegenstände von sich aus herauszugeben. Wenn der Inhaber die ihm ausgehändigte Festnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung sogleich nach dem Durchlesen zerreisst und sich anschliessend in eine Fluch- und Schimpftirade steigert, so lässt dies ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Inhaber nicht bereit gewesen wäre, die fraglichen Gegenstände freiwillig herauszugeben.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.