Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KA 03 116 • KG LU KA 03 116 KI-generiert

Public Defender Appointment: Case-by-Case Assessment Required

Geschäftsnummer KA 03 116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An accused person appealing a decision regarding the appointment of a public defender for numerous ongoing criminal proceedings argued for a blanket appointment across all cases, which the court rejected because there is no legal entitlement to have all pending proceedings unified or assigned a single public defender. The court reasoned that the appointment of a public defender under the relevant statute must be assessed concretely in each individual case based on factors like the significance and complexity of that specific matter, rather than aggregating all pending cases to bypass the statutory requirements for official defense.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Amtliche Verteidigung: Es besteht kein Anspruch des Angeschuldigten, dass ihm gesamthaft für alle gegen ihn laufenden Verfahren ein amtlicher Verteidiger beigegeben werde. Es ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Offizialverteidigung erfüllt sind oder nicht. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Wahl eines Staatsbediensteten Komplexität des Verfahrens unentgeltliche Rechtsverbeiständung Strafantrag Feststellung der Bedeutung Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO

This provision was explicitly cited in the decision's conclusion to determine the criteria for official defense in individual cases.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 02.12.2003

Fallnummer: · KA 03 116

LGVE: · 2004 I Nr. 64

Leitsatz: · § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO. Amtliche Verteidigung: Es besteht kein Anspruch des Angeschuldigten, dass ihm gesamthaft für alle gegen ihn laufenden Verfahren ein amtlicher Verteidiger beigegeben werde. Es ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Offizialverteidigung erfüllt sind oder nicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.