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KA 01 173 • KG LU KA 01 173 KI-generiert

Complainant's Withdrawal of Slander Charge Does Not Negate Liability for Defense Fees

Geschäftsnummer KA 01 173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case where a private complainant withdrew a slander charge, leading to the dismissal of the criminal investigation, the court dismissed the appeal against the imposition of the opposing party's legal fees, holding that the relevant fee regulation, which sets a range for attorney fees during the investigation phase before the magistrate and youth prosecutor, is not limited to actions directed at the investigating authority. The court reasoned that preparatory work undertaken by the defense attorney in anticipation of criminal defense, especially when the private complainant had already initiated formal proceedings prior to an attempted reconciliation, is compensable under the provision, justifying the transfer of these costs to the withdrawing complainant.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 57 lit. a KoV. Auch die im Hinblick auf eine Strafverteidigung vorzunehmenden Vorbereitungshandlungen des Anwalts können unter diese Bestimmung fallen. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Anwaltskosten strafrechtliche Anklage Verantwortlichkeitsklage Verteidigungskosten Klagerückzug Einstellung des Betrugsverfahrens
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 08.04.2002

Fallnummer: · KA 01 173

LGVE: · 2002 I Nr. 58

Leitsatz: · § 57 lit. a KoV. Auch die im Hinblick auf eine Strafverteidigung vorzunehmenden Vorbereitungshandlungen des Anwalts können unter diese Bestimmung fallen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Privatklägerin A reichte gegen B beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt eine Strafklage wegen übler Nachrede ein, zog diese aber wieder zurück, was zur Einstellung der Strafuntersuchung führte. Im dagegen erhobenen Kostenrekurs wehrte sich A gegen die Überbindung der Anwaltskosten von B. Sie machte geltend, die Kostenverordnung lege in § 57 lit. a für das Untersuchungsverfahren nur insoweit eine Anwaltsgebühr fest, als sich das Verfahren vor Amtsstatthalteramt abspiele. Die Kriminal- und Anklagekommission wies den Kostenrekurs ab.

Aus den Erwägungen:

§ 57 lit. a KoV bestimmt, dass in Strafsachen die Anwaltsgebühr im Untersuchungsverfahren vor Amtsstatthalteramt und Jugendanwaltschaft Fr. 150.-- bis Fr. 4'500.-- beträgt. Eine nähere Umschreibung fehlt. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass nur Tätigkeiten des Anwalts gegenüber einer Untersuchungsbehörde entschädigungspflichtig sind. Vielmehr können auch die im Hinblick auf eine Strafverteidigung vorzunehmenden Vorbereitungshandlungen darunterfallen. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Privatklägerin vor dem Aussöhnungsversuch direkt die Strafklage beim Amtsstatthalter anhängig gemacht hat. Der Verteidiger konnte demzufolge davon ausgehen, dass eine Einigung vor der Friedensrichterin kaum zustande kommen würde, und er durfte entsprechende Vorbereitungen wie die Instruktion mit seinem Klienten durchführen. Diese entschädigungspflichtigen Arbeiten wurden deshalb nach dem Rückzug der Strafklage zu Recht der Privatklägerin überbunden.

Kriminal- und Anklagekommission, 8. April 2002 (KA 01 173)