Appeal Against Rejection of Suspension of Indefinite Exclusion Order Under Old Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative department reviewed an appeal against a decision that rejected a request to temporarily suspend an indefinite exclusion order issued in 2007 under the old Alien Law (ANAG), where the request was filed after the new Alien Act (AuG) took effect in 2008. The court reasoned that since the request sought a temporary suspension of the residual entry ban stemming from the old exclusion order, jurisdiction now lies with the State Secretariat for Migration under the current AuG (specifically Art. 67), as this entity handles the suspension of entry bans, while cantonal authorities are only competent for residency matters, rendering the lower authority incompetent to decide the matter.
Legislator-Regeste
AmtlichZuständig zur Prüfung eines Gesuches um (vorübergehende) Suspendierung einer altrechtlichen Ausweisung ist das Staatssekretariat für Migration. | Art. 64 AuG, Art. 67 AuG, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG | Ausländerrecht
Schlagwörter
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KI-generiertAlthough cited generally regarding the division of measures after the AuG came into force, the dispositive implicitly concerns the underlying authority to handle entry bans, which are governed by this article.
Cited as the legal basis for the original expulsion that the applicant sought to suspend.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 06.02.2017
Fallnummer: · JSD 2017 5
LGVE: · 2017 VI Nr. 5
Gesetzesartikel: · Art. 64 AuG, Art. 67 AuG, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Leitsatz: · Zuständig zur Prüfung eines Gesuches um (vorübergehende) Suspendierung einer altrechtlichen Ausweisung ist das Staatssekretariat für Migration.
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen:
(…)
2. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Suspendierung der am 25. Januar 2007 auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Ausweisung abgelehnt. Die verfügte Ausweisung aus der Schweiz stützte sich damals auf Art.10 Abs. 1 litera a des bis am 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), wonach ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
3. Das Suspendierungsgesuch, welches dem hier in Frage stehenden Verfahren zugrunde liegt, datiert vom 31. März 2016 und wurde mithin nach Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) eingereicht. Für die Behandlung des Gesuches kommt daher das AuG zur Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AuG).
3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG ist die Ausweisung nach Art. 10 ANAG indes entfallen. Als kombinierte Entfernungs- und Fernhaltemassnahme ordnete die altrechtliche Ausweisung in einem einheitlichen Rechtsverhältnis ein Bündel verwaltungsrechtlicher Pflichten, die nach heutigem Recht getrennt zu betrachten sind und Gegenstand eigenständiger Verfügungen bilden können: der Widerruf von Bewilligungen nach den Art. 62 und 63 AuG, die Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 64 AuG und das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG (vgl. zum Ganzen Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, BBl 2002 3709 ff., S. 3809 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2.4.2013 E. 4.2). Mit seinem Gesuch um Suspendierung der Ausweisung beantragt der Beschwerdeführer unter heutigem Recht somit eine vorübergehende Aufhebung des mit der altrechtlichen Ausweisung einhergehenden und nach wie vor gegen ihn bestehenden Einreiseverbots. Für die Verfügung von Einreiseverboten wegen Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist seit Inkrafttreten des AuG jedoch das Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG). Dasselbe gilt für die endgültige oder vorübergehende Aufhebung solcher Einreiseverbote (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die kantonalen Migrationsbehörden sind demgegenüber nur noch für die Regelung des Aufenthalts, so zum Beispiel für die Neu- bzw. Wiedererteilung einer Bewilligung, zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2.4.2013 E. 1.2.3).
3.2 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Behandlung des Gesuches vom 31. März 2016 um vorübergehende Suspendierung der Ausweisung gar nicht zuständig war.