Supervisory Appeal Improperly Used for Unlawful Delay of Appealable Administrative Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a supervisory appeal arguing that the authority had improperly delayed a decision regarding a family reunification application from October 2015; the court ruled that according to administrative procedure law, an appeal against the unlawful delay or refusal of a final, appealable administrative decision must be lodged using the remedy permissible against the final decision itself, which, in this case, is an administrative appeal to the department, superseding the supervisory appeal mechanism reserved for procedural acts not resulting in an appealable decision.
Legislator-Regeste
AmtlichGegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheides ist das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen. | § 128 Abs. 4 VRG, § 180 Abs. 2b VRG | Ausländerrecht
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 07.04.2017
Fallnummer: · JSD 2017 3
LGVE: · 2017 VI Nr. 3
Gesetzesartikel: · § 128 Abs. 4 VRG, § 180 Abs. 2b VRG
Leitsatz: · Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheides ist das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel zu ergreifen.
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Januar 2017 trägt den Titel «Aufsichtsbeschwerde betreffend Verzögerung des Entscheides über den Familiennachzug (…)» und verweist auf § 180 Abs. 2b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40).
1.1 Gemäss § 180 Abs. 2b VRG kann das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann hingegen gestützt auf § 128 Abs. 4 VRG das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden, wobei dieses der Aufsichtsbeschwerde nach § 180 VRG vorgeht (§ 181 Abs. 1 VRG). Wird also behauptet, die Vorinstanz hätte es unterlassen, das Bewilligungsgesuch vom 12. Oktober 2015 innert angemessener Frist zu behandeln bzw. eine entsprechende Verfügung zu erlassen, ist Verwaltungsbeschwerde zu erheben. 1.2 Dabei ist weiter zu beachten, dass Verfügungen der Vorinstanz gestützt auf § 25 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009 (EGAuG; SRL Nr. 7) mit Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) angefochten werden können. Das JSD ist für die Behandlung der Verwaltungsbeschwerde vom 7. Januar 2017 folglich zuständig. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben, enthält Anträge und eine Begründung, weshalb darauf einzutreten ist.