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JSD 2016 6 • JSD LU JSD 2016 6 KI-generiert

Club Premises Operation vs. Hospitality Qualification Requirements

Geschäftsnummer JSD 2016 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The decision addresses whether operating a club premises is subject to the strict professional qualification requirements of the hospitality law, concluding that it is not if the association does not run a business managed in a commercial manner and only serves its members during association events. The court reasoned that association premises are granted operating permits under simplified conditions, which justifies the relaxation of requirements like the mandatory demonstration of professional knowledge, provided the operation is distinct from a standard commercial establishment and is not used improperly to circumvent the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wirtschaftsbewilligung: Wer ein Vereinslokal führen will, unterliegt nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des Gastgewerbegesetzes, wenn der Verein kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und im Lokal nur Vereinsmitglieder im Rahmen von Vereinsanlässen bewirtet werden. | § 10 Abs. 2 GaG | Gastgewerbewesen

Schlagwörter

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Geschäftsniederlassung Verein Betriebsordnung Gastgewerbedienstleistungen versicherungsmässige Voraussetzung Gastaufnahmevertrag
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Gastgewerbewesen

Entscheiddatum: · 03.06.2016

Fallnummer: · JSD 2016 6

LGVE: · 2016 VI Nr. 6

Gesetzesartikel: · § 10 Abs. 2 GaG

Leitsatz: · Wirtschaftsbewilligung: Wer ein Vereinslokal führen will, unterliegt nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des Gastgewerbegesetzes, wenn der Verein kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und im Lokal nur Vereinsmitglieder im Rahmen von Vereinsanlässen bewirtet werden.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen:

3. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 15. September 1997 (Gastgewerbegesetz, GaG; SRL Nr. 980). Gemäss § 5 Abs. 1 GaG bedarf einer Bewilligung, wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben will. Die gastgewerblichen Tätigkeiten sind in § 2 Abs. 1 GaG aufgelistet. Zu diesen Tätigkeiten zählt auch das Konsumieren von Getränken und Speisen, wenn damit die Pflicht einer Mitgliedschaft oder die Entrichtung eines Eintrittsgeldes verbunden ist (§ 2 Abs. 1 lit. d GaG).

Damit werden die Vereins- und Klubwirtschaften erfasst. Wer um eine Bewilligung nachsucht, muss grundsätzlich handlungsfähig sein, Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten und über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GaG). Praxisgemäss wird Betreibern von Vereinslokalen eine Wirtschaftsbewilligung jeweils gestützt auf § 10 Abs. 2 GaG unter erleichterten Voraussetzungen erteilt. So wird beispielsweise davon abgesehen, den Nachweis der gastgewerblichen Kenntnisse durch ein Fähigkeitszeugnis zu verlangen.

Bereits das alte, bis 31. Dezember 1997 geltende Wirtschaftsgesetz hatte vorgesehen, dass Inhabern von Vereinslokalen unter erleichterten Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden konnte (vgl. § 15 i.V.m. § 27 Abs. 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 14.5.1974 [Wirtschaftsgesetz; vgl. G XVIII 432]). Diese Regelung wurde im GaG beibehalten (vgl. Botschaft B 58 des Regierungsrates vom 3.9.1996 zum Entwurf eines Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht [Gastgewerbegesetz], in:

Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1996 S. 1287 und 1294). Wer berechtigt ist, ein Vereinslokal zu führen, unterliegt also nicht den strengen fachlichen Voraussetzungen des GaG. Er erhält die Bewilligung unter erleichterten Voraussetzungen und wird dadurch gegenüber Bewilligungsinhabern, welche einen öffentlichen Restaurationsbetrieb führen, bevorzugt. Diese Bevorzugung rechtfertigt sich, wenn sich das Vereinslokal nach Grösse, Umsatz, Öffnungszeit, Gästekreis und Sortiment von einem üblichen gastgewerblichen Betrieb wesentlich unterscheidet.

Das Lokal darf praxisgemäss lediglich den Vereinsmitgliedern und nur zu bestimmten Zeiten, nämlich bei Vereinsanlässen, offenstehen. Der Verein darf kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erlangung der Wirtschaftsbewilligung vorgeschoben werden. Mit solchen Auflagen wird sichergestellt, dass diese Bewilligungsart nicht der Umgehung des GaG dienen kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung zur Führung eines Vereinslokals sind somit weniger streng als diejenigen zur Führung eines öffentlichen Restaurationsbetriebes (vgl. dazu § 6 Abs. 1b GaG).

Dafür wird die Bewilligung aber nur unter Auflagen erteilt. Mit dieser Privilegierung wollte man Vereinen ermöglichen, ihren Mitgliedern in den Vereinsräumen den Konsum von Speisen und Getränken anzubieten.