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JSD 2016 4 • JSD LU JSD 2016 4 KI-generiert

Payment Deadline Met Upon Physical Transfer, Not Instruction, Regarding Cost Advance

Geschäftsnummer JSD 2016 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The decision addresses whether the deadline for paying a cost advance is met when the payment instruction is issued to PostFinance within the timeframe, concluding that the deadline is only respected if the amount is physically handed over to the Swiss Post or debited from a Swiss postal or bank account within the period, and merely instructing PostFinance to make the payment is insufficient because PostFinance, although a subsidiary, functions as a financial institution or bank, not the Swiss Post itself, and the actual transfer must occur timely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank. | § 195 VRG | Verfahrensrecht

Schlagwörter

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Zahlungsfrist Kostenvorschussleistung Umbuchung Emissionsbank Verrechnungspreiskorrektur Europäisches Mahnverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 195 VRG

This provision was cited as the relevant legal article for the decision, likely concerning procedural deadlines or costs relevant to the ruling.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Justizund Sicherheitsdepartement Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Verfahrensrecht Entscheiddatum: · 25.07.2016 Fallnummer: · JSD 2016 4 LGVE: · 2016 VI Nr. 4 Gesetzesartikel: · § 195 VRG

Leitsatz: · Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: · -