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JSD 2014 1 • JSD LU JSD 2014 1 KI-generiert

Early Settlement Permit Denial Based on Applicant's Financial Status Overruled Due to Parental Support Capacity

Geschäftsnummer JSD 2014 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority denied an application for an early settlement permit to an individual still undergoing initial education (university studies), primarily citing the applicant's lack of financial independence, despite evidence of successful integration. The court ruled that this denial was improper because the legally obligated parents, who were responsible for support under specific civil code articles, possessed above-average income and assets, meaning the applicant's current financial status should not be the sole determinant against granting the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Das Gesuch um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung einer sich noch in Erstausbildung (Studium) befindenden Person darf bei erfolgreicher Integration nicht einzig mit dem Argument der fehlenden finanziellen Unabhängigkeit abgewiesen werden, wenn die nach den Art. 276 ff. ZGB unterhaltspflichtigen Eltern über ein überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügen. | Art. 34 Abs. 4 AuG; Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Einkommen der Eltern finanzielle Unterstützung Erziehungsunfähigkeit finanzielle Leistungsfähigkeit Zivilstand elterliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 4 AuG
1 Gesetzesartikel: · Art. 34 Abs. 4 AuG; Art.
Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE
4 AuG; Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Justizund Sicherheitsdepartement Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Ausländerrecht Entscheiddatum: · 21.05.2014 Fallnummer: · JSD 2014 1 LGVE: · 2014 VI Nr. 1 Gesetzesartikel: · Art. 34 Abs. 4 AuG; Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE

Leitsatz: · Das Gesuch um Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung einer sich noch in Erstausbildung (Studium) befindenden Person darf bei erfolgreicher Integration nicht einzig mit dem Argument der fehlenden finanziellen Unabhängigkeit abgewiesen werden, wenn die nach den Art. 276 ff. ZGB unterhaltspflichtigen Eltern über ein überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügen.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: