Refugee Relocation Rights and Expulsion Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recognized refugee holding a settlement permit sought to change cantons, and the court ruled that such individuals have a right to relocate unless grounds for withdrawal of status exist under relevant law, and if such grounds are present, removal from the country is not proportionate considering all circumstances. Specifically for recognized refugees, a cantonal change can only be denied if an additional ground for expulsion exists, meaning the person has endangered Switzerland's security or severely violated public order, thus social assistance dependency alone, even if substantial, is insufficient to reject a relocation request.
Legislator-Regeste
AmtlichPersonen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen und, falls ein Widerrufsgrund besteht, die Wegweisung aus der Schweiz nach den gesamten Umständen nicht als verhältnismässig erscheint. Handelt es sich bei diesen Personen um anerkannte Flüchtlinge, kann ihr Gesuch um Kantonswechsel nur abgelehnt werden, wenn zusätzlich ein Ausweisungsgrund nach Art. 65 AsylG vorliegt, weil sich die Wegweisung aus der Schweiz erst dann als verhältnismässig erweist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt vor, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Sozialhilfeabhängigkeit, selbst wenn sie fortgesetzt und erheblich ist, vermag somit in einem solchen Fall keine Abweisung eines Gesuchs um Kantonswechsel zu begründen. | Art. 37 Abs. 3 AuG, Art. 65 AsylG | Ausländerrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Justizund Sicherheitsdepartement Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Ausländerrecht Entscheiddatum: · 04.10.2013 Fallnummer: · JSD 2013 3 LGVE: · 2013 VI Nr. 3 Gesetzesartikel: · Art. 37 Abs. 3 AuG, Art. 65 AsylG
Leitsatz: · Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen und, falls ein Widerrufsgrund besteht, die Wegweisung aus der Schweiz nach den gesamten Umständen nicht als verhältnismässig erscheint. Handelt es sich bei diesen Personen um anerkannte Flüchtlinge, kann ihr Gesuch um Kantonswechsel nur abgelehnt werden, wenn zusätzlich ein Ausweisungsgrund nach Art. 65 AsylG vorliegt, weil sich die Wegweisung aus der Schweiz erst dann als verhältnismässig erweist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt vor, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Sozialhilfeabhängigkeit, selbst wenn sie fortgesetzt und erheblich ist, vermag somit in einem solchen Fall keine Abweisung eines Gesuchs um Kantonswechsel zu begründen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: