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JSD 2013 1 • JSD LU JSD 2013 1 KI-generiert

Retiree Permit Denial Upheld Due to Lack of Special Personal Ties to Switzerland

Geschäftsnummer JSD 2013 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative department upheld the denial of a permit for a retiree based on Article 28 of the Foreign Nationals Act, reasoning that while the applicant's children resided in the country, mere presence of family members is insufficient to establish the "special personal ties" to Switzerland required by law for retirees seeking admission. The court clarified that such ties necessitate an independent socioeconomic or cultural connection, such as participation in local associations or sustained prior residence, to prevent dependency on resident relatives, which is distinct from family reunification provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rentnerinnen und Rentner benötigen für eine Zulassung einen eigenständigen Bezug zur Schweiz. Die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz allein genügt nicht, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu bejahen. | Art. 28 AuG, Art. 25 Abs. 2 VZAE | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz Familiennachzug Familienangehöriger Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen Pensionierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 01.10.2013

Fallnummer: · JSD 2013 1

LGVE: · 2013 VI Nr. 1

Gesetzesartikel: · Art. 28 AuG, Art. 25 Abs. 2 VZAE

Leitsatz: · Rentnerinnen und Rentner benötigen für eine Zulassung einen eigenständigen Bezug zur Schweiz. Die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz allein genügt nicht, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz zu bejahen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

3.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob A, die Mutter des Beschwerdeführers, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt (Art. 28 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]). Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) liegen besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz vor allem dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister;

Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE). Hierzu hält die Rechtsprechung fest, dass die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz alleine nicht genügt, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinn des Gesetzes zu bejahen. Dazu braucht die Rentnerin oder der Rentner vielmehr einen eigenständigen Bezug zur Schweiz, namentlich durch Pflege von soziokulturellen Interessen, wie die Teilnahme an kulturellen Anlässen, die Mitgliedschaft in einem lokalen Verein oder den direkten Kontakt mit Einheimischen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist einzig ein solcher direkter Bezug zur Schweiz geeignet, zu vermeiden, dass die Rentnerin oder der Rentner von den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen abhängig wird.

Dies wäre denn auch nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 28 AuG vereinbar, geht es dabei doch gerade nicht um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei Familienangehörigen (Familiennachzug; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-797/2011 vom 14.9.2012 E. 9.1.7). 3.3.2 Im vorliegenden Fall leben sowohl der Beschwerdeführer als auch zwei weitere Söhne von A zusammen mit ihren Familien in der Schweiz. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers verbringt A so viel Zeit in der Schweiz, wie es von den Einreisebestimmungen her möglich ist.

Insgesamt sei sie schon rund zwanzig Mal für mehrere Wochen in der Schweiz gewesen. Dass A darüber hinaus – das heisst ausserhalb des Familienkreises – einen eigenständigen Bezug zur Schweiz beziehungsweise zu den hiesigen Verhältnissen hat, ist indes nicht aus den Akten ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Namentlich ist auch davon auszugehen, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ihre Besuchsaufenthalte in der Schweiz lediglich zum Ziel haben, mit ihren Söhnen und deren Familien Zeit zu verbringen. Es ist darüber hinaus nicht anzunehmen, dass A ihre Ferien auch in der Schweiz verbracht hätte, wenn ihre Söhne nicht hier leben würden.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind somit im vorliegenden Fall besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5126/2011 vom 24.1.2013 E. 9.3.1 f. und C-797/2011 vom 14.9.2012 E. 9.2.2 f.).