Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2012 6 • KG LU JSD 2012 6 KI-generiert

Provisional Admission and Humanitarian Residence Permit Examination

Geschäftsnummer JSD 2012 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a person under provisional admission does not meet the time requirement for the standard issuance of a residence permit under the relevant statute, the competent authority must subsidiarily examine whether that person qualifies for a residence permit based on humanitarian grounds under the separate statutory provision, without the necessity of filing a new application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen vorläufige Aufnahme humanitäre Gründe gesetzliche Voraussetzung Einreichungszeitpunkt Prüfung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Absatz
Art. 84 Absatz
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 23.07.2012

Fallnummer: · JSD 2012 6

LGVE: · 2012 III Nr. 6

Leitsatz: · Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 23. Juli 2012)