Provisional Admission and Humanitarian Residence Permit Examination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a person under provisional admission does not meet the time requirement for the standard issuance of a residence permit under the relevant statute, the competent authority must subsidiarily examine whether that person qualifies for a residence permit based on humanitarian grounds under the separate statutory provision, without the necessity of filing a new application.
Legislator-Regeste
AmtlichBeendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. | Ausländerrecht
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 23.07.2012
Fallnummer: · JSD 2012 6
LGVE: · 2012 III Nr. 6
Leitsatz: · Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Beendigung der vorläufigen Aufnahme. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 84 Absatz 5 AuG. Erfüllt eine vorläufig aufgenommene Person das zeitliche Erfordernis von Artikel 84 Absatz 5 AuG nicht, prüft die zuständige Behörde subsidiär, ob ihr gestützt auf Artikel 30 Absatz 1b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ohne dass dafür ein neues Gesuch gestellt werden müsste. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 23. Juli 2012)