Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2012 5 • KG LU JSD 2012 5 KI-generiert

Foreign National Temporary Stay Residence Application Postponement

Geschäftsnummer JSD 2012 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When a foreign national lawfully present in the country for a temporary stay subsequently applies for a permanent residence permit for which no apparent right exists, the responsible authority must acknowledge the application but postpone the substantive examination until after the applicant has departed Switzerland, with the authority being permitted to suspend the procedure pending that departure, as affirmed by multiple judicial levels in this instance concerning an application under the relevant aliens law provision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltsbewilligung. Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung Ausreise Fremdes Recht verspätetes Asylgesuch vorübergehende Einfuhr aufschiebende Wirkung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 AuG
Artikel 17 AuG
This provision regulates the suspension of proceedings when a person legally present for a temporary stay subsequently applies for a permanent residence permit without an obvious right to it.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 17 AuG

This provision regulates the suspension of proceedings when a person legally present for a temporary stay subsequently applies for a permanent residence permit without an obvious right to it.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 23.03.2012

Fallnummer: · JSD 2012 5

LGVE: · 2012 III Nr. 5

Leitsatz: · Gesuch um Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltsbewilligung. Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Entscheid: · Gesuch um Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltsbewilligung. Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 23. März 2012)

(Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.)