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JSD 2012 12 • KG LU JSD 2012 12 KI-generiert

EU Citizen Expulsion During Visa-Free Stay and Public Order Threshold

Geschäftsnummer JSD 2012 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative authority had ordered the removal of an EU citizen, citing failure to meet entry requirements due to lacking a residence permit and facing proceedings for undeclared work. The court reasoned that under the Free Movement of Persons Agreement (FZA), EU nationals enjoying the 90-day visa-free stay can only be expelled if their presence poses a serious, concrete threat to public order and security, meaning that grounds such as illegal residence or prior conviction for undeclared work do not suffice for expulsion during this period unless the threat threshold is met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung von Angehörigen eines EU-Staates. Artikel 64 Absatz 1 AuG; Anhang I Artikel 5 FZA. Während des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes in der Schweiz können Angehörige eines EU-Staates, welche sich auf das FZA berufen können, nur aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ihre persönliche Anwesenheit zu einer schwerwiegenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Abschiebung Ausweisungsgrund illegale Einreise Aufenthaltsbewilligungen Drohung gegen Behörden und Beamte Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 Absatz
Erfüllt ein Ausländer oder eine Ausländerin diese Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr, erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs.
Art. 5 FZA
I Art. 5 des Abkommens vom 21.
Art. 64 Abs. 1b AuG
Erfüllt ein Ausländer oder eine Ausländerin diese Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr, erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1b AuG).
Art. 64 Abs. 1a AuG
Eine solche wird aber auch dann erlassen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine erforderliche Bewilligung, namentlich eine Arbeitsbewilligung, nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1a AuG).
Anhang I Art. 5 FZA
This provision concerning the conditions for expulsion of EU citizens during the 90-day visa-free stay was cited as the controlling standard during the reasoning, implying it underpins the final orders regarding the appellant's expulsion.
Art. 64 Abs. 1 AuG
This article on issuing removal orders was cited in the reasoning, indicating it formed the basis for the original administrative action being reviewed and subsequently addressed in the ruling on its validity.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Anhang I Art. 5 FZA

This provision concerning the conditions for expulsion of EU citizens during the 90-day visa-free stay was cited as the controlling standard during the reasoning, implying it underpins the final orders regarding the appellant's expulsion.

Art. 64 Abs. 1 AuG

This article on issuing removal orders was cited in the reasoning, indicating it formed the basis for the original administrative action being reviewed and subsequently addressed in the ruling on its validity.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 13.12.2011

Fallnummer: · JSD 2012 12

LGVE: · 2012 III Nr. 12

Leitsatz: · Wegweisung von Angehörigen eines EU-Staates. Artikel 64 Absatz 1 AuG; Anhang I Artikel 5 FZA. Während des 90-tägigen visumsbefreiten Aufenthaltes in der Schweiz können Angehörige eines EU-Staates, welche sich auf das FZA berufen können, nur aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ihre persönliche Anwesenheit zu einer schwerwiegenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 mit der Begrün­dung weg, dass er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 nicht erfülle, weil er über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge und wegen Schwarzarbeit zu Klagen bzw. einem Strafverfahren Anlass gegeben habe. Die besagte Bestimmung sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und, sofern dieses erforderlich ist, über ein Visum verfügen (Unterabs.

a) und die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen müssen (Unterabs. b). Zudem dürfen sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Unterabs.

c) und von keiner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Unterabs. d). Erfüllt ein Ausländer oder eine Ausländerin diese Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr, erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1b AuG). Eine solche wird aber auch dann erlassen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine erforderliche Bewilligung, namentlich eine Arbeitsbewilligung, nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1a AuG). 2.1 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe sich zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung nicht illegal in der Schweiz aufgehalten und noch weniger illegal gearbeitet.

Als bulgarischer Staatsbürger sei es ihm gestattet, sich während 90 Tagen visumsfrei in der Schweiz aufzuhalten. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Im Weiteren sei er im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht rechtskräftig wegen illegaler Erwerbstätigkeit verurteilt gewesen, weshalb darauf auch nicht abgestellt werden dürfe, um ihn wegen Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder fehlender Arbeitsbewilligung) aus der Schweiz wegzuweisen. Die Vorinstanz habe mit ihrer Vorgehensweise sein rechtliches Gehör (Unschuldsvermutung) in grobem Mass verletzt.

Die angefochtene Verfügung müsse folglich aufgehoben werden. 2.2 Angehörige der Europäischen Union (EU-27) benötigen zur Einreise in die Schweiz lediglich einen gültigen heimatlichen Pass oder eine gültige Identitätskarte. Der Aufenthalt im Schengenraum ohne Erwerbstätigkeit von bis zu drei Monaten (90 Tage) innerhalb von sechs Monaten ist daher weder visums- noch bewilligungspflichtig. Darüber hinaus kann die Einreise und der Aufenthalt nur verweigert werden, wenn die persönliche Anwesenheit des betroffenen EU-Bürgers zu einer schwerwiegenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt (vgl. Anh.

I Art. 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]; Ziff. 2.2.1 und 12.1 der Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Freizügigkeitsabkommen [in der Fassung vom 1. Mai 2011] und Ziff. 3.1.1 derjenigen zum Ausländerbereich [in der Fassung vom 30. September 2011]). Insofern ist zu beachten, dass die Anordnung einer Wegweisung oder eines Einreiseverbots wegen Schwarzarbeit grundsätzlich nur in ausserordentlichen schweren Fällen möglich ist, andernfalls die hohen Anforderungen von Anhang I Artikel 5 FZA nicht erfüllt sind (vgl. Ziff. 12.1.1—12.1.2 der Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Freizügigkeitsabkommen [in der Fassung vom 1.

Mai 2011]). 2.3 Angesichts dieser Ausführungen muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als EU-Bürger, selbst wenn er rechtkräftig wegen illegaler Erwerbs­tätigkeit verurteilt worden wäre, deswegen nicht aus der Schweiz hätte weggewiesen werden dürfen. Ebenso wenig ist es zulässig, ihn während des 90-tägigen visumsfreien Aufenthaltes in der Schweiz aufgrund illegalen Aufenthaltes wegzuweisen. Die Wegweisung eines Angehörigen eines EU-Staates gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 AuG kommt vielmehr nur im engen Rahmen der Bestimmungen des FZA und dessen Ausführungstexten in Betracht. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 13.

Dezember 2011)