Minor's Right of Residence Following Parental Status Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority reviewed the case concerning the right of residence for a minor child holding a settlement permit whose parents had grounds for the revocation of their own permits and subsequent removal from the country. The court reasoned that the minor's settlement permit cannot be revoked solely because the parents lost their status, as the child had not personally committed an offense warranting revocation under relevant statutes; however, given the child's young age and dependency, it was deemed reasonable for the child to follow the parents to their country of origin, resulting in the eventual expiration of the child's settlement permit upon deregistration abroad or after a six-month absence from the country.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung. Artikel 63 AuG. Es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, die Niederlassungsbewilligung eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern einen Widerrufsgrund gesetzt haben und folglich aus der Schweiz weggewiesen werden, zu widerrufen, sofern das Kind selber keinen Widerrufsgrund erfüllt. Folgt das Kind in einem solchen Fall seinen Eltern ins Heimatland, erlischt seine Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder aber nach sechs Monaten Aufenthalt ausserhalb der Schweiz. | Ausländerrecht
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KI-generiertThe court ruled that the child's permanent residence permit will expire upon deregistration abroad or after six months of stay abroad.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 20.06.2012
Fallnummer: · JSD 2012 10
LGVE: · 2012 III Nr. 10
Leitsatz: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Artikel 63 AuG. Es ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, die Niederlassungsbewilligung eines minderjährigen Kindes, dessen Eltern einen Widerrufsgrund gesetzt haben und folglich aus der Schweiz weggewiesen werden, zu widerrufen, sofern das Kind selber keinen Widerrufsgrund erfüllt. Folgt das Kind in einem solchen Fall seinen Eltern ins Heimatland, erlischt seine Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder aber nach sechs Monaten Aufenthalt ausserhalb der Schweiz.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: ·
Aus den Erwägungen:
9. Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Niederlassungsbewilligung des fünfjährigen Sohnes des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, dem Beschwerdeführer 3, verhält. Seit seiner Geburt in der Schweiz am 26. September 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie wurde ihm damals aufgrund der Niederlassungsbewilligung seiner Mutter erteilt. Er leitet sein Anwesenheitsrecht somit ursprünglich von demjenigen der Beschwerdeführerin 2 ab. Wird, wie vorliegend, die Niederlassungsbewilligung der Mutter widerrufen, ist auch dem Kind in aller Regel der Aufenthalt nicht mehr zu gestatten. 9.1 Der Beschwerdeführer 3 verfügt jedoch wie gesagt über eine Niederlassungsbewilligung.
Diese wird im Gegensatz zu einer Aufenthaltsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG) und kann daher nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Artikel 63 AuG widerrufen werden, wobei der Widerrufsgrund grundsätzlich beim Bewilligungsträger gegeben sein muss. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 3 selber keinen Widerrufsgrund verwirklicht. Seine Niederlassungsbewilligung darf demzufolge — d.h. mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage — nicht widerrufen werden (vgl. Urteil 2C_656/2011 des Bundesgerichts vom 8.
Mai 2012, E. 3.1). 9.2 Wie erwähnt teilen minderjährige Kinder allerdings in der Regel den Aufenthaltsort des für sie verantwortlichen Elternteils. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 3 sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Er ist inzwischen fünf — bald sechs — Jahre alt, und obschon er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, sind seine Beziehungen zur Mitwelt und mithin zu einem konkreten Aufenthaltsort in erster Linie durch das Zusammenleben mit seinen Eltern geprägt. Zudem spricht der Beschwerdeführer 3 seine heimatliche Sprache und dürfte angesichts des Umstands, dass seine beiden Eltern aus Bosnien stammen, mit dessen Kultur zumindest ansatzweise vertraut sein.
Es ist ihm deshalb durchaus zuzumuten, seiner Mutter und seinem Vater ins Herkunftsland zu folgen. Die Familieneinheit wird dadurch nicht tangiert (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK]; BGE 127 II 60 E. 2a S. 67). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 3 wird sodann mit der Abmeldung ins Ausland bzw. nach sechs Monaten Aufenthalt im Ausland erlöschen, falls keine Abmeldung erfolgt (Art. 61 Abs. 1a bzw. Abs. 2 AuG; vgl. auch Urteil 2C_656/2011 des Bundesgerichts vom 8.
Mai 2012, E. 3.2). (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. Juni 2012)