Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2011 5 • KG LU JSD 2011 5 KI-generiert

Cantonal Residence Permit Transfer Denial Upheld Despite Debt Repayment Adjustment

Geschäftsnummer JSD 2011 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority denied a request for a cantonal transfer of a residence permit because the applicants' income did not cover their basic needs, resulting in a monthly deficit calculated based on social assistance guidelines. The applicants challenged this by submitting proof that a previously included loan repayment was settled, arguing the associated monthly expense should be removed from the expenditure side of the calculation. The court reasoned that while third-party contributions generally cannot be considered to cover living expenses due to enforceability risks, the actual repayment of a debt using third-party funds, whether a gift or loan, eliminates the ongoing risk of future dependency, distinguishing it from unfulfilled future support promises. However, even after removing the disputed monthly repayment, the authority's determination that the remaining income was insufficient to cover essential needs was ultimately upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung. Kantonswechsel. Sozialhilfeabhängigkeit. Artikel 37 Absatz 2 und 62 Unterabsatz e AuG. Wenn in Artikel 37 Absatz 2 AuG festgehalten wird, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen, so bedeutet dies in der Praxis insbesondere, dass der Lebensunterhalt der ausländischen Personen, welche um Kantonswechsel ersuchen, ohne Sozialhilfe sichergestellt sein muss. Die betreffenden Personen haben dabei grundsätzlich selber über die erforderlichen finanziellen Mittel (Einkommen oder Vermögen) zu verfügen. Schenkungen von Dritten, welche zur Rückzahlung von Krediten verwendet worden sind, sind im Sinn einer Ausnahme allerdings mitzuberücksichtigen. | Ausländerrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Schuldentilgung Einkommensermittlung Soziale Transfertleistungen Lebenshaltungskosten Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 Absatz
Art. 62 AuG
Art. 62 lit. e AuG
This provision concerning grounds for revocation of a residence permit was referenced in the main grounds cited in the reasoning regarding the conditions for cantonal transfer.
Art. 37 Abs. 2 AuG
This provision concerning the right to cantonal transfer for persons with a residence permit, provided they are not unemployed and no revocation grounds exist, was referenced in the main grounds cited in the reasoning.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. e AuG

This provision concerning grounds for revocation of a residence permit was referenced in the main grounds cited in the reasoning regarding the conditions for cantonal transfer.

Art. 37 Abs. 2 AuG

This provision concerning the right to cantonal transfer for persons with a residence permit, provided they are not unemployed and no revocation grounds exist, was referenced in the main grounds cited in the reasoning.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 01.02.2011

Fallnummer: · JSD 2011 5

LGVE: · 2011 III Nr. 5

Leitsatz: · Aufenthaltsbewilligung. Kantonswechsel. Sozialhilfeabhängigkeit. Artikel 37 Absatz 2 und 62 Unterabsatz e AuG. Wenn in Artikel 37 Absatz 2 AuG festgehalten wird, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen, so bedeutet dies in der Praxis insbesondere, dass der Lebensunterhalt der ausländischen Personen, welche um Kantonswechsel ersuchen, ohne Sozialhilfe sichergestellt sein muss. Die betreffenden Personen haben dabei grundsätzlich selber über die erforderlichen finanziellen Mittel (Einkommen oder Vermögen) zu verfügen. Schenkungen von Dritten, welche zur Rückzahlung von Krediten verwendet worden sind, sind im Sinn einer Ausnahme allerdings mitzuberücksichtigen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

3.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um einen Kantonswechsel mit der Begründung ab, dass die Einnahmen der Familie nicht ausreichen würden, um ihren Grundbedarf zu decken. Nach den Berechnungen der Vorinstanz, die sich praxisgemäss an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) orientieren, betragen die monatlichen Auslagen der Beschwerdeführer Fr. 5164.- und das monatliche Einkommen Fr. 4096.35, weshalb ein Fehlbetrag von Fr. 1067.65 (bzw. nach Abzug einer Toleranzmarge von zehn Prozent des Mietzinses von Fr. 947.65) pro Monat resultiert. 3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Vorinstanz auf der Ausgabenseite eine monatliche Rückzahlungsrate von 542 Franken für einen Kredit, der am 11.

Juni 2008 bei einem Kreditinstitut aufgenommen worden sei, fälschlicherweise in die Berechnung einbezogen habe. Sie reichen hierzu eine Zahlungsbestätigung in Form eines Empfangsscheins mit Stempel vom 24. September 2010 ein, der die Einzahlung von Fr. 15937.85 an die Rechtsnachfolgerin des Kreditinstituts belegt. Die Geschäftsnummer auf dem Empfangsschein stimmt mit derjenigen auf dem Kreditvertrag überein. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Rückzahlungsraten mehr zu bezahlen sind. In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz allerdings ein, dass die Beschwerdeführer nicht angeben würden, woher das Geld für die Rückzahlung des Kredits stamme.

Angesichts deren finanziellen Lage bestehe die Vermutung, dass sie den Betrag von Dritten erhalten hätten. Beiträge Dritter, selbst wenn es sich dabei um ein Geschenk handle, seien indessen nicht zu berücksichtigen. 3.2.1 Die Vorinstanz beruft sich auf die im Kanton Luzern etablierte Praxis, wonach um Aufenthaltsbewilligung ersuchende Personen grundsätzlich selber über die erforderlichen finanziellen Mittel (Einkommen oder Vermögen) verfügen müssen. Beiträge von Drittpersonen können deshalb nicht berücksichtigt werden, es sei denn, diese Mittel würden mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist.

Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten von Gesuchstellenden, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. LGVE 2004 III Nr. 5). Für den hier zu beurteilenden Fall gilt es allerdings Folgendes zu beachten: Auch wenn es sich beim Geldbetrag, welcher für die Rückzahlung des Kleinkredits verwendet wurde, um Zuwendungen Dritter handelt, geht es hier um einen völlig anderen Sachverhalt als in den Fällen, die zur wiedergegebenen Praxis führten.

Während letztere darauf abzielt, Grundbedarfsberechnungen unter Einbezug allfälliger Unterstützungszusagen Dritter zu vermeiden, deren spätere rechtliche Durchsetzung regelmässig schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist, ist ein solches Risiko in der vorliegenden Konstellation gar nicht erst gegeben. Der Geldbetrag für die Rückzahlung des Kleinkredits, sollte er tatsächlich von Drittpersonen stammen, wurde von diesen bereits überwiesen. Das Risiko, dass das versprochene Geld am Ende nicht ausbezahlt wird und die Beschwerdeführer deswegen fürsorgeabhängig werden, besteht nicht.

Die Berücksichtigung des Wegfalls der monatlichen Kreditrate kann somit nicht, wie von der Vorinstanz angeführt, zum Vornherein verweigert werden. 3.2.2 Dem Einwand der Vorinstanz, durch die Kreditrückzahlung mit Hilfe von Drittpersonen habe lediglich eine Schuldenverlagerung stattgefunden, könnte nur dann gefolgt werden, wenn der Geldzufluss effektiv unter Vereinbarung einer späteren Rückzahlung erfolgt wäre. Würde es sich jedoch um eine Schenkung handeln, könnte nicht von einer Schuldenverlagerung gesprochen werden und der Wegfall der Kreditrate müsste in der Grundbedarfsberechnung berücksichtigt werden.

Dies setzte aber voraus, dass die Beschwerdeführer den Geschenkcharakter des erhaltenen Geldes belegen könnten, namentlich durch eine schriftliche Vereinbarung, in welcher festgehalten wäre, dass das Geld nicht zurückzuzahlen sei. Ob die Beschwerdeführer den Kleinkredit aus eigener (finanzieller) Kraft oder aufgrund von Zuwendungen Dritter - als Geschenk oder Darlehen - zurückbezahlt haben, kann hier allerdings offenbleiben, reichen doch ihre Einnahmen, wie noch darzulegen sein wird, auch bei Wegfall der monatlichen Kreditrate nicht zur Deckung ihrer Ausgaben aus. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 1.

Februar 2011)