Residence Permit Non-Renewal Discretion and Proportionality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the non-renewal of a residence permit issued for educational and training purposes, where the court affirmed that there is no right to the issuance or extension of such a permit, leaving the decision to the authorities' discretion, which is nevertheless constrained by relevant statute. Specifically, the court reasoned that while authorities have discretion under the law governing residence permits, this discretion is limited by a provision stating that a permit *can* be extended if no grounds for revocation exist; this implies that for a non-renewal to be justified under the principle of proportionality, circumstances must exist that are at least as serious as the statutory grounds for revocation, even if those specific grounds are absent.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. | Ausländerrecht
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 04.01.2011
Fallnummer: · JSD 2011 4
LGVE: · 2011 III Nr. 4
Leitsatz: · Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Nichtverlängerung. Artikel 33 Absatz 3 AuG. Auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aus- und Weiterbildung besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörden haben daher nach freiem Ermessen darüber zu befinden. Das behördliche Ermessen wird allerdings durch Artikel 33 Absatz 3 AuG insoweit eingeschränkt, als dieser vorsieht, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Dieser Verweis ist so zu verstehen, dass beim Fehlen von solchen Gründen mindestens ebenso schwerwiegende Umstände gegeben sein müssen, damit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips - rechtfertigt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 4. Januar 2011)